Israelischer Staatsbürger darf nicht Fliegen: Keine Diskriminierung
Israelischer Staatsbürger darf nicht Fliegen: Keine Diskriminierung
Das Landgericht (LG) Frankfurt / Main hatte einen Fall eines israelischen Staatsbürgers als Kläger gegen eine kuwaitische Fluggesellschaft (Beklagte) auf Beförderung sowie Diskriminierungsansprüche zur Überprüfung und Rechtsprechung.
Hintergrund:
Der Kläger buchte online bei der beklagten Fluggesellschaft einen Flug von Frankfurt nach Bangkok mit einem rund fünfstündigen Zwischenstopp in Kuwait-Stadt. Später stellt der Kläger der Beklagten seine israelische Staatsangehörigkeit dar, wonach der Flug storniert wurde.
Begründung:
Die Beklagte berief sich auf ein kuwaitisches Gesetz aus dem Jahr 1964, hier Einheitsgesetz zum Israel-Boykott. Danach war es verboten, Vereinbarungen mit israelischen Staatsbürgern zu schließen. Es werden Verstöße dagegen mit Strafe bedroht.
Die Beklagte hatte daraufhin dem Kläger angeboten, ihn auf Kosten der Fluggesellschaft durch eine andere Fluggesellschaft ohne Zwischenlandung in Kuwait von Frankfurt nach Bangkok zu befördern.
Der Kläger wollte dies nicht. Er möchte, dass die kuwaitische Fluggesellschaft selbst ihm den verbindlich gebuchten Flug mit Stopp in Kuwait ermöglicht. Hilfsweise begehrte der Kläger wegen einer Diskriminierung weiterhin, dass die Beklagte ihn entschädigen solle.
Urteil des LG:
Die Klage wurde abgewiesen.
Zum Vertragsschluss urteilte das Gericht, dass es der Fluggesellschaft aus rechtlichen Gründen unmöglich sei, den Kläger aufgrund seiner israelischen Staatsbürgerschaft zu befördern. Begründung: Das Einheitsgesetz zum Israel-Boykott. Das Gericht stellte dar, dass es nicht beurteilen könne, ob dieses Gesetz sinnvoll sei und ob es nach den Wertungen der deutschen und europäischen Rechtsordnung Bestand haben könnte.
Zur Diskriminierung zeigte das Gericht auf, dass zwar eine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit vorliegen könne, doch das Antidiskriminierungsgesetz dieses Diskriminierungsmerkmal nicht im Gesetzestext enthält. Der Gesetzgeber habe damit keine Grundlage geschaffen, um dem israelischen Staatsbürger im vorliegenden Fall eine Entschädigung zuzusprechen.
Quelle:
Landgericht Frankfurt / Main, Urteil vom 16.11.2017, Aktenzeichen: 2-24 O 37/17; Pressemitteilung vom 16.11.207 unter https://lg-frankfurt-justiz.hessen.de/irj/LG_Frankfurt_Internet?cid=74d02f95925f9afb90646534fa22727b
Fazit:
Eine Berufung gegen das Urteil ist möglich, wobei geklärt werden könnte, ob ein deutsches Gericht deutsches Recht oder kuwaitisches Recht anzuwenden hat. Dem AGG ist zwar eine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit unbekannt, doch könnte die Berufungsinstanz eine Benachteiligung aufgrund der Religion erkennen. Dies ist nach dem AGG verboten.
Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder