Infos zu § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Der § 1 AGG beinhaltet sieben Gründe, welche für den/die Einzelne(n) keinen Nachteil gem. AGG darstellen darf: Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität.
Hier sind Diskriminierungen bzw. Ungleichbehandlungen verboten.
Das Merkmal der Rasse wird als Unterbegriff der ethnischen Herkunft angesehen. Eine Benachteiligung angesichts der Rasse liegt dann vor, wenn eine rassistisch motivierte Handlung des Ungleichbehandelnden gegeben ist. Dabei reicht die Benachteiligung einer Person aufgrund dessen Herkunft alleine nicht aus, wenn keine rassistisch motivierte Handlung vorliegt. Vielmehr muss ein Agieren aus rassistischen Theorien und Begründungssätzen bei dem Ungleichbehandelnden zum Vorschein treten.
Der Begriff der ethnischen Herkunft ist weit auszulegen. Unter dem Begriff fallen sowohl äußerliche Kriterien, als auch andere typische Kriterien, die die unterschiedliche Herkunft des Menschen erkennen lassen. Dabei ist wichtig, dass die Unterscheidungskriterien einen Bezug zu einer bestimmten Volksgruppe aufweisen und eine unterschiedliche Herkunft des Menschen annehmen lassen.
Auch die Abstammung des Menschen wird unter den Begriff der ethnischen Herkunft gesehen. Darunter fallen zum einen der nationale Ursprung und zum anderen das Volkstum. Beide weisen eine bestimmte Zugehörigkeit auf.
Um eine Ausschweifung zu vermeiden, verlangt es eine objektive Zusammengehörigkeit, worunter z.B. eine gemeinsame Sprache oder Religion fällt.
Ein weiteres Diskriminierungsmerkmal ist das Geschlecht. Darunter wird die objektive Geschlechtlichkeit des Individuums verstanden. Eine Unterscheidung findet nach der objektiven Geschlechtlichkeit statt, ob das Geschlecht männlich oder weiblich ist.
Die Religion und Weltanschauung wird als vierter Benachteiligungsgrund erwähnt. Die genaue Unterscheidung der Bezeichnungen ist nicht möglich, wird auch nicht als erforderlich angesehen.
Unter der Religion versteht man „den Glauben an eine umgreifende, sinnerfüllte Wirklichkeit mit einem transzendenten Bezug.“ Eine Verbundenheit des Gläubigen zur überdimensionalen Macht als Bezugspunkt, könnte z.B. durch religiöse Ausübungen oder Gebete gegeben sein.
Die Weltanschauung beschränkt auf sich innerweltliche Bezüge. Einen Verweis zu Gott, des Jenseits oder sonstige übersinnliche Bezüge gibt es nicht. Es zählt nur die immanente Wertung des Weltgeschehens. Hobbies, politische Einstellungen oder sonstige Überzeugungen zählen nicht zur Weltanschauung. Im Mittelpunkt stehen menschliche Fragestellungen, die die Persönlichkeit ausmachen.
Die freiheitlich-demokratische Grundordnung stellt eine Grenze dar. Religiöse Ansichten, welche anderen Religions- oder Personengemeinschaften das Recht auf Leben entziehen, sind daher nicht schutzwürdig. Innere Einstellungen, ohne übersinnlichen Bezug, werden nicht unter Religion oder Weltanschauung subsumiert.
Die Behinderung ist ein weiteres Merkmal. Eine Behinderung liegt bei einer Person dann vor, „wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“ Bei der Bezeichnung „Behinderung“ kommt es nicht auf ein bestimmtes Maß an und ist deshalb weiter auszulegen als der Begriff der Schwerbehinderung. Eine Behinderung und somit auch eine Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand liegen z.B. bei extremer Fettleibigkeit oder im Einzelfall bei einer psychischen Beeinträchtigung vor.
Auch das Alter wird als Benachteiligungsgrund angesehen. Dieses Merkmal dient nicht nur zum Schutz älterer Menschen, sondern auch Personen, die die gesetzliche Altersgrenze überschritten haben, um eine Regelaltersrente zu beziehen. Auch der Schutz junger Menschen wird gewährleistet.
Es wird lediglich an einen Geburtstermin Bezug genommen und nicht an einem expliziten Lebensalter.
Das letzte Diskriminierungsmerkmal ist die sexuelle Identität. Nicht nur die verschiedenen sexuellen Neigungen werden hiervon erfasst, sondern auch die komplexe Zuordnung eines Individuums zum weiblichen oder männlichen Geschlechts. Es wird der Gefühlszustand der Person, aber nicht die sexuelle Auslebung, geschützt.
Andere Diskriminierungsgründe fallen nicht unter die Regelung und somit auch nicht unter den Schutz des AGGs, da der Katalog des § 1 AGG abschließend ist.
Quelle:
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Kommentar, C.H. Beck Verlag, von Bauer u.a.
Fazit:
Das AGG stellt genau dar, welche Bereiche geschützt und Benachteiligungen nicht (mehr) geduldet werden. Im Falle des Verstoßes können Klageverfahren mit z.B. hohen Geldzahlungen drohen.
Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de
Mehr Infos auch über:
www.agg-mitarbeiterschulung.de