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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: März 2025

Infobrief zum befristeten Arbeitsvertrag

Befristeter Arbeitsvertrag endet auch beim Schwerbehinderten mit Fristende

Der Kläger (Schwerbehindert) hatte gegen die Beendigung seines befristeten Arbeitsverhältnisses geklagt, wobei er eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorgetragen hatte. Mit seiner Klage auf Weiterbeschäftigung und Entschädigung hatte er aber keinen Erfolg.


Vortrag des Klägers:
Er machte u.a. geltend, er sei gegenüber den nichtbehinderten Kollegen benachteiligt worden, denen unbefristete Verträge angeboten worden wären.


Vortrag der Beklagten:
Es wurden zahlreiche befristete Verträge anderer Mitarbeiter ebenfalls nicht verlängert.

Urteil des Gerichts
Eine Diskriminierung ist nicht gegeben, da der Arbeitgeber u.a. Unterlagen eingereicht hat, die seinen Vortrag beweisen. Damit fehlt es an einem vergleichbaren, systematisch abweichenden Vorgehen.

Quelle:
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.05.2025, Az. 12 Ca 6549/24; https://www.jura.cc/rechtstipps/befristung-schwerbehinderung-und-agg-arbeitsgericht-koeln-weist-diskriminierungsklage-zurueck/

Fazit:
Der Arbeitnehmer konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts vortragen, dass sein Arbeitsverhältnis nur wegen der bestehenden Schwerbehinderung nicht verlängert wurde. Die Befristung nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) war rechtsgemäß und eine Diskriminierung nach §§ 1, 7 AGG nicht vorhanden.

Robert Uhl, Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-uhl.de
oder www.raau.de

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