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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Höchstaltersgrenze bei einer Unterstützungskasse

Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters oder des Geschlechts vor, wenn eine Höchstaltersgrenze bei einer betrieblichen Altersversorgung vorhanden ist.

Hintergrund:
Eine weibliche Klägerin wollte von einer Unterstützungskasse als Beklagte, ihren Anspruch auf Betriebsrentenzahlung geltend machen. Die Klägerin wurde im November 1944 geboren und war im Zeitraum vom 26.02.1996 bis zum 30.06.2010 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin tätig.
Eine Rentenzahlung wurde von der Beklagten verweigert, da der hier maßgebliche Leistungsplan als Inhalt hatte, dass bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nicht erworben werden konnte.

Die Kläger sah hierin eine Ungleichbehandlung und klagte bis zum BAG.

Urteil des BAG:
Das Bundesarbeitsgericht lehnte die Forderung der Klägerin ab, da die Beklagte über den Leistungsplan deutlich machen konnte, dass hier Fristen maßgebend sind. Da die Klägerin bei Aufnahme ihrer Tätigkeit das 50. Lebensjahr überschritten hatte und sich nicht mehr innerhalb der Frist des Leistungsplans (bis zum 50. Lebensjahr) mehr befand, waren keine Leistungsansprüche mehr für eine Rentenzahlung gegeben.

Gesetzliche Regelung des AGG:
Nach Ansicht des Gerichts ist dies mit dem AGG vereinbar, da der Leistungsplan einer Unterstützungskasse  weder zu einer unzulässigen Diskriminierung des Alters noch zu einer unzulässigen Behandlung wegen des Geschlechts führte, gem. § 1 AGG.

Quelle:
BAG, Pressemitteilung vom 12.11.2013 zum Urteil 3 AZR 356/12 vom 12.11.2013, www.bundesarbeitsgericht.de/

Fazit:
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz duldet keine Diskriminierungen, wobei z.B. zur Altersdiskriminierung zahlreiche Urteile vorhanden sind, wonach zu erkennen ist, dass eine Ungleichbehandlung einfach verboten ist. Im vorliegenden Fall sah aber das BAG nun keine Verstöße gegen das AGG, wobei Unterstützungskassen in diesem Vorgehen der Altersbeschränkung rechtsgemäß handeln. Wir dürfen gespannt sein, ob dieser Fall zum europäischen Gerichtshof (EuGH) kommen wird und wie dessen Entscheidung ausfallen wird.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
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