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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Hinweis auf AGG-Verletzung: Schadensersatz

Zu Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gibt es mittlerweile schon einige Sachverhalte, die abgeurteilt wurden, doch diesmal gibt es im Antidiskriminierungsbereich eine besondere und bis dahin unbekannte Konstellation.

Fall:
Ein Personalberater (Beklagte) durfte für ein Maschinenfabrikationsunternehmen (Klägerin) einen geeigneten neuen Mitarbeiter für die Position eines technischen Verkäufers suchen und hat diesen auch gefunden. Der Beratungsvertrag der Parteien war damit beendet und der Beklagte bekam sein Honorar.
Der Grund, dass nun das AGG eine bedeutende Rolle spielt, ergibt sich nun:
Nach Beendigung dieses Beratungsvertrags teilte der Beklagte einer Bewerberin mit, dass die Klägerin keine Frau einstellen wollte. Weiterhin stellte der Personalberater das Verhalten der Klägerin als skandalös und diskriminierend dar und empfahl noch weiterhin der abgelehnten Bewerberin, sich wegen eines möglichen Schadenersatzanspruchs aufgrund einer AGG-Verletzung an einen Rechtsanwalt zu wenden.

Konsequenzen:
1.)    Verhältnis Klägerin / abgelehnte Bewerberin:
Die abgelehnte Bewerberin klagte vor dem Arbeitsgericht und erhielt eine Entschädigungszahlung von 8.500.- €.

2.) Verhältnis Klägerin / Beklagte:
Dem Maschinenfabrikationsunternehmen ist unter 1.) ein Schaden entstanden, welchen sie mit Folgekosten auf rund 11.500.- € bezifferte und von dem Beklagten gerichtlich geltend machte, mit der Begründung, dass der Personalberater seine vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung ihr gegenüber verletzte.

Urteile:
a) Das Landgericht, als erste Instanz, hat die Klage abgewiesen.
b) Die Klägerin erhob dagegen die Berufung an das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main und hatte damit Erfolg, indem der Beklagte zum Ersatz eines Drittels des der Klägerin entstandenen Schadens verurteilt wurde.

Begründung:
Der Beklagte muss deshalb einen Schadenersatz leisten, da er seine vertraglichen Pflichten, hier die Verschwiegenheits- und Treuepflichten gegenüber der Klägerin verletzt hatte. Denn der Beklagte hat rechtswidrig der Bewerberin die Gründe für die Absage mitgeteilt und auf eine AGG-Verletzung hingewiesen.
Aus der Natur des Beratungsvertrags hatte der Beklagte die Pflicht, über die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werdenden Informationen Stillschweigen zu bewahren. So wurde z.B. auch in einem Flyer des Beklagten mit seiner strikten Diskretion geworben.

Mitverschulden Klägerin:
Aber die Klägerin kann nur ein Drittel des ihr entstandenen Schadens von dem Beklagten ersetzt verlangen, denn sie muss sich ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen. Zwar ist zu beachten, dass der Schaden nur durch die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht eingetreten ist. Die Klägerin hat aber die wesentliche Ursache für diesen Schaden selbst gesetzt, da sie gegen das AGG verstoßen hatte.

Quelle:
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 8.5.2014, Aktenzeichen 16 U 175/13; Pressemitteilung des OLGs vom 09.05.2014; www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de

Fazit:
Wer gegen das AGG verstößt, muss gem. § 15 AGG Entschädigung und Schadensersatz leisten. Trotz den scharfen AGG Vorschriften suchte das Unternehmen aber immer noch „nur Männer“ für die Firma. Kommt dieser Verstoß unter Missachtung von Pflichten aus dem Beratungsvertrag an den Tag, muss auch dieser Berater einen Schadensersatz leisten. Dies erfolgt nicht aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, sondern aus Vertragsrecht, hier wegen einer Vertragsverletzung, welche mit der Verschwiegenheitspflichtverletzung gegeben ist.

Rechtsanwalt Robert Uhl

www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de
Mehr Infos auch über:
www.agg-mitarbeiterschulung.de

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