Herausnahme rentennaher Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl verstößt gegen das AGG
Das Arbeitsgericht Osnabrück entscheid (Urteil vom 03.07.2007, Az. 3 Ca 199/07), dass die Herausnahme rentennaher Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl gegen das AGG, hier § 7, verstößt.
§ 7 teilt zum Benachteiligungsverbot mit, dass Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden dürfen.
Die Punktevergabe war im obigen Urteil gegenständlich. Denn eine Punktevergabe, nach der linear pro Lebensjahr ein Punkt verteilt wird, ist diskriminierend, wenn nicht die Möglichkeiten jüngerer Beschäftigter auf dem Beschäftigungsmarkt berücksichtigt worden sind.
Fazit:
Auch die Punktevergabe muss im Detail dem AGG angepasst sein.
Gefunden bei: NJW 2007, 36 – XII