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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Gendersternchen eine Diskriminierung?

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein durfte sich innerhalb eines Rechtsstreits der Parteien damit auseinandersetzen, ob die Verwendung des sogenannten Gendersternchens (*) in einer Stellenausschreibung eine Diskriminierung gemäß §§ 1, 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellt.

Sachverhalt: Eine Gebietskörperschaft hatte mehrere Stellen für

Diplom-Sozialpädagog*innen,
Diplom-Sozialarbeiter*innen, Diplom-Heilpädagog*innen

ausgeschrieben, u. a. mit den Sätzen: „Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d).“ sowie: „Schwerbehinderte Bewerberinnen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.“

Die zweigeschlechtlich geborene schwerbehinderte Klägerin bewarb sich auf diese Stelle und erhielt eine Absage. Daraufhin klagte sie nach dem AGG und machte Entschädigungsansprüche geltend. Sie sei unter anderem wegen des Geschlechts diskriminiert worden, da das seitens der beklagten Gebietskörperschaft genutzte Gendersternchen bei der Formulierung „Schwerbehinderte Bewerber*innen“ entgegen den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs (SGB) IX nicht geschlechtsneutral sei.


Verfahrenslauf:
Das Arbeitsgericht Elmshorn hat der klagenden Partei aus anderen Gründen eine Entschädigung in Höhe von 2.000.- € zugesprochen, wobei in der Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe von der Klägerin beantragt wurde. Hier erfolgte die Begründung, dass die Entschädigung aufgrund der diskriminierenden Verwendung des Gendersternchens mindestens 4.000.- € betragen müsse.
Das Landesarbeitsgericht, als Berufungsgericht in zweiter Instanz, hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung zeigt keine Diskriminierung gegenüber mehrgeschlechtlich geborenen Menschen. Das Gericht führt hierzu aus:
Das Gendersternchen dient einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache und ist auf eine Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zurückzuführen. Ziel der Verwendung ist es, nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen, sondern auch alle anderen Geschlechter zu symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter zu dienen. Ob das Gendersternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln entspricht, kann dahingestellt bleiben. Dass geschlechtsneutral ausgeschrieben werden sollte, wird im Übrigen auch durch den sich im Ausschreibungstext befindlichen Zusatz „m/w/d“ deutlich. Damit hat auch die Verwendung des Begriffs „Bewerber*innen“ statt „Menschen“ keinen diskriminierenden Charakter.

Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/LAG/Presse/PI/prm121.html; Pressemitteilung vom 06.07.2021, Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Entscheidung vom 22.06.2021, Az. 3 Sa 37 öD/21); Rechtskräftig.

Fazit:
Das sogenannte Gendersternchen darf genutzt werden und stellt keine Diskriminierung dar. Vorliegend hat die beklagte Partei sogar noch im Ausschreibungstext einen Zusatz „m/w/d“ (für Männlich/Weiblich/Divers) genutzt, womit eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts nicht zu erkennen ist.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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