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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Fristbeachtung nach dem AGG:

Will eine diskriminierte Person Ansprüche nach dem AGG geltend machen, sind zwei Fristen sehr wichtig.

1.) Nach § 15 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist ein Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend zu machen, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart.

2.) Nach § 61 b Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ist eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, zu erheben.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) durfte sich mit Punkt 1 auseinander setzen.

Fall:
Eine Justizvollzugsanstalt (JVA) hatte zur Jahresmitte 2008 drei Stellen für Lehrkräfte ausgeschrieben. Der Kläger bewarb sich auf diese Position. Bei der Bewerbung teilte er seine anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft mit.
Mit Schreiben vom 29.08.2008 lehnte das beklagte Land (Träger der JVA) diese Bewerbung ab. Der Kläger erhielt dieses Schreiben am 02.09.2008.
Das beklagte Land bekam am 04.11.2008 ein Schreiben des Klägers, der Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend machte, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.

Da aber die 2-Monats-Frist nicht beachtet wurde, hatte der Kläger in drei Instanzen keinen Erfolg mit dieser Klage.

Begründung:
Das BAG stellte fest, dass der Kläger die Fristenregelung des § 15 Abs. 4 AGG beachten muss. Mit Erhalt des Ablehnungsschreibens am 02.09.2008 wäre der Kläger in der Lage gewesen, bis zum 02.11.2008 seine Ansprüche vorzutragen.

Der 04.11.2008 war zu spät, wobei diese 2-Monats-Regelung auch nicht gegen europäisches Recht verstößt.

Quelle:
Pressemitteilung Nr. 21/12 des Bundesarbeitsgerichts, www.bundesarbeitsgericht.de
Urteil vom 15.03.2012, Az. 8 AZR 160/11

Fazit:
Die Ungleichbehandlungen sind nur unter Fristwahrung erfolgreich geltend zu machen. Dabei ist zu beachten, dass die Frist zu Punkt 1 in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, wenn der oder die Benachteiligte von der Diskriminierung Kenntnis erlangt.

Also nie zu lange warten.

Rechtsanwalt Robert Uhl

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