Überspringen zu Hauptinhalt
AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Fehlerhafte Anrede: Entschädigung von 1.000 €

Fall:
Die klagende Person besitzt eine nicht-binäre Geschlechtsidentität und ist Inhaberin einer BahnCard. Diese Person wird diesbezüglich in Schreiben sowie Newslettern der Beklagten mit der unzutreffenden Bezeichnung „Herr“ bezeichnet. Auch beim Online-Fahrkartenverkauf der Beklagten ist es zwingend erforderlich, zwischen einer Anrede als „Frau“ oder „Herr“ auszuwählen. Diesbezüglich machte diese Person Unterlassungsansprüche sowie einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 5.000,00 € gegen die Beklagte geltend, da sie sich diskriminiert fühlte.

Das Landgericht hatte in erster Instanz den Unterlassungsansprüchen der klagenden Person stattgegeben, aber Entschädigungsansprüche abgewiesen.

Die Berufungsinstanz hat die Unterlassungsansprüche der klagenden Person bestätigt, dabei allerdings der Beklagten hinsichtlich des Unterlassungsgebots bezüglich der Nutzung von Angeboten der Beklagten eine Umstellungsfrist bis zum Jahresende eingeräumt. Auch eine Entschädigung, aber hier in Höhe von 1.000 €, wurde der klagenden Person zugesprochen
Begründung:
Wegen einer unmittelbaren Benachteiligung im Sinne der §§ 3, 19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aus Gründen des Geschlechts und der sexuellen Identität bei der Begründung und Durchführung von zivilrechtlichen Schuldverhältnissen im Massenverkehr kann die Unterlassung rechtsgemäß verlangt werden. Das Merkmal der Begründung eines Schuldverhältnisses ist hier weit auszulegen und nicht nur auf konkrete Vertragsanbahnungen zu beziehen. Es umfasst auch die Verhinderung geschäftlicher Kontakte, wenn Menschen mit nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit gezwungen würden, für einen Online-Vertragsschluss zwingend die Anrede „Herr“ oder „Frau“ auszuwählen.
Das Gericht hat der klagenden Person auch noch wegen der Verletzung des Benachteiligungsverbots eine Geldentschädigung in Höhe von 1.000 € zugesprochen. Die klagende Person hat durch die Verletzung des Benachteiligungsverbots einen immateriellen Schaden erlitten. Sie erlebt „die Zuschreibung von Männlichkeit“ seitens der Beklagten als Angriff auf die eigene Person, welche zu deutlichen psychischen Belastungen führt. Die Entschädigung in Geld ist auch angemessen, da sie der klagenden Person Genugtuung für die durch die Benachteiligung zugefügte Herabsetzung und Zurücksetzung verschafft.

Quelle:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.06.2022, Az. 9 U 92/20; Pressestelle des OLG Frankfurt am Main vom 21.06.2022, Nr. 50/2022; https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/unterlassungs-und-entsch%C3%A4digungsanspruch-einer-person-nicht-bin%C3%A4rer

Fazit:
Am besten sollte die Anrede weggelassen und auch auf ein Dropdown-Feld zur Auswahl Herr bzw. Frau verzichtet werden. Ähnliche Rechtsausführungen, wie oben, haben auch schon andere Gerichte, wie z.B. das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil, 14.12.2021, Az. 24 U 19/21 gemacht, wobei es damals aber zu keiner Geldentschädigung kam, da die gewisse Intensität einer Verletzung fehlte. Diese ist nun im vorliegenden Fall gegeben.

Rechtsanwalt Robert Uhl

www.raau.de oder

www.rechtsanwalt-uhl.de

An den Anfang scrollen