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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Falsche Anrede keine Diskriminierung

Fall:

Die Klägerin hatte sich bei der Beklagten um die Anstellung als lebensmitteltechnische Assistentin beworben. Diese Bewerbung hatte keinen Erfolg, wobei im Ablehnungsschreiben die weibliche Bewerberin fehlerhaft mit „Sehr geehrter Herr“ angeschrieben wurde.

Wegen dieser Anrede glaubte die Klägerin, dass sie wegen ihres Migrationshintergrunds nicht eingestellt wurde. Die Klägerin hatte mit ihrem Foto ihre Bewerbungsunterlagen eingereicht, wonach zu erkennen war, dass sie eine Frau war.

Die Klägerin war durch dieses Vorgehen der Beklagten der Meinung, dass bereits aus ihrem Namen und dem sich daraus ergebenden Migrationshintergrunds die Stelle nicht bekommen hatte.

Sie erhob deshalb die Klage und hat gem. § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Entschädigung in Höhe von 5.000 € geltend gemacht.

Entscheidung:

Das Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2011, Az. 14 Ca 908/11 hat die Klage mangels Erfolgsaussicht abgewiesen.

Die Klägerin hätte nur einen Anspruch auf Entschädigung bekommen, wenn die Klägerin wegen eines AGG-Merkmals gem. § 1 AGG wie der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt worden wäre.

Beweislast:

Zwar wäre es gem. § 22 AGG ausreichend gewesen, wenn die Klägerin Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen würde.

Der Vortrag der Klägerin war hier aber nicht ausreichend.

Denn die bloße Verwechslung in der Anrede, statt richtig „Sehr geehrte Frau“ tatsächlich „Sehr geehrter Herr“ lässt keine Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft vermuten.

Das Arbeitsgericht ging hier mit dieser falschen Anrede in dem Ablehnungsschreiben von einem schlichten Fehler bei der Bearbeitung dieses Schreibens aus.

Quelle:
Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Düsseldorf 16/11 vom 22.03.2011-04-03
http://www.arbg-duesseldorf.nrw.de/presse/pressemitteilungen/index.php

Fazit:

Auch Arbeitgeber können Fehler unterlaufen, die keine Diskriminierung als Hintergrund haben, sondern reine Schreibfehler darstellen.
Dennoch sollten die Arbeitgeber versuchen, auf diesen sensiblen Bereich die Beschäftigten in der Personalabteilung genau zu schulen, damit hier Fehler und auch Klageverfahren vermieden werden können.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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