Entschädigung wegen Transsexualität
Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf gab am 25.02.2022 eine Pressemitteilung von einem an diesem Tag stattgefundenen Gütetermin kund.
Fall:
Eine transsexuelle Klägerin bewarb sich bei der Beklagten, welche ein Wohn- und Pflegezentrum betreibt. Das Arbeitsverhältnis sollte die Erbringung von Pflegetätigkeiten als Inhalt haben.
Ein Bewerbungsgespräch und ein Probearbeiten im November 2021 fanden statt. Dann bekam die Klägerin eine Absage, da sich einige Bewohner aufgrund der “Neigung“ der Klägerin nicht von ihr pflegen lassen wollten.
Reaktion der Klägerin:
Die Klägerin sieht sich wegen ihrer sexuellen Identität diskriminiert und machte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von etwa vier Gehältern geltend. Die genaue Höhe stellte sie aber ins Ermessen des Gerichts.
Reaktion der Beklagten:
Der Rechtsanwalt der Beklagten erklärte, dass die Beklagte die Klägerin nicht benachteiligen wollte. Die Beklagte sei aber verpflichtet, die Wünsche ihrer Kunden zu berücksichtigen, wonach die Stellenabsage gerechtfertigt gewesen sein sollte. Die Beklagte bot ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Entschädigung an. Hierzu sollen noch außergerichtliche Einigungsversuche erfolgen. Ein neuer Gerichtstermin wurde noch nicht angesetzt.
Quelle:
ArbG Düsseldorf, Az. 3 Ca 600/22 mit Güteverhandlung vom 25.02.2022; https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/25_02_2022_/index.php
Fazit:
Eine gütliche Lösung könnte sinnvoll sein, da nach §§ 1 und 7 AGG niemand wegen der sexuellen Identität benachteiligt werden darf. Unter die sexuelle Identität fällt die Heterosexualität, Homosexualität, Bisexualität und Transsexualität.
Rechtsanwalt Robert Uhl
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