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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Entschädigungspflicht trotz 120 Bewerbungen innerhalb von zwei Jahren

Zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) war bisher viel zu lesen, dass „AGG-Hopper“ versuchen, rechtwidrig Entschädigungsleistungen zu bekommen, da zahlreiche Bewerbungen wohl nur mit dem Ziel, der Erlangung einer ungerechtfertigten Geldzahlung, geschrieben wurden.

Aber eine große Anzahl von Bewerbungen an sich, spricht noch nicht für ein rechtswidriges Vorgehen.

Zum Fall:

Ein behinderter Stellenbewerber erhob mehrere Klagen gegen öffentliche Arbeitgeber, die seine 120 Bewerbungen innerhalb von zwei Jahren abschlägig beschieden hatten. Zu Vorstellungsgesprächen kam es nicht. Deshalb machte der Kläger Entschädigungsansprüche wegen Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung gegenüber den Beklagten gerichtlich geltend.

Rechtsgrundlage:

§ 15 Abs. 2 AGG stellt dar, dass ein Ungleichbehandelter eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen kann. Die Entschädigung darf bei der hier vorliegenden Nichteinstellung drei Monatsgehälter aber nicht übersteigen.

Kriterium „Geeignetheit für ausgeschriebene Stelle“:

Die fehlende Einladung eines behinderten Stellenbewerbers zu einem Vorstellungsgespräch ist zwar grundsätzlich bei einem öffentlichen Arbeitgeber geeignet, eine Tatsache darzustellen, die die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung begründen kann. Aber dieser Bewerber darf für die ausgeschrieben Stelle offensichtlich nicht ungeeignet sein.

Die Rechtsprechung führt hier einen Vergleich durch. Das für die zu besetzende Stelle bestehenden Anforderungsprofil wird mit dem Leistungsprofil des behinderten Bewerbers vergleichen.

1. Urteil:

Im Verfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 28.08.09, Az. 19/3 Sa 340/08 drang der Kläger mit seinem Entschädigungsanspruch nicht durch, da er für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich nicht geeignet war.

2. Urteil:

In einem weiteren Verfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 28.08.09, Az. 19/3 Sa 1636/08 sprach das Gericht in zweiter Instanz dem Kläger aber eine Entschädigungszahlung in Höhe eines Monatsgehaltes zu. Im Gegensatz zum obigen Urteil entsprach das Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung diesmal den beim Kläger vorhandenen Voraussetzungen.

Rechtsmissbrauch?

Das Gericht stellte hierzu dar, dass zwar jeder Entschädigungsklage der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen gehalten werden kann, wenn die Bewerbung keinen subjektiv ernsthaften Hintergrund hat, sondern nur auf Zahlung gerichtet ist.

Aber bei diesen 120 Bewerbungen gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich nicht subjektiv ernsthaft beworben hat. Wegen der Kündigung seines früheren Arbeitgebers hat der Kläger mit dem Verlust seines Arbeitplatzes rechnen müssen und konnte zahlreiche Bewerbungen starten.

Fazit:

Trotz zahlreicher bekannter Bewerbungen sollte sich der Arbeitgeber hüten, vorschnell von einem AGG-Hopper auszugehen, sollte die Sach- und Rechtslage gründlich prüfen und sollte bei jeder Ablehnung zum Vorstellungsgespräch eine genaue Prüfung durchführen bzw. durchführen lassen.

Quelle:
http://www.lag-frankfurt.justiz.hessen.de / Pressemitteilung Nr. 20/09 vom 30.10.2009
Hess. LAG, Urteil vom 28.08.2009, Az. 19/3 Sa 1636/08 und 19/3 Sa 340/08
Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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