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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Entschädigungsanspruch wegen diskriminierender Behandlung

Grundsätzlich gilt, dass nach § 7 Abs. 1 AGG Beschäftigte nicht wegen eines im § 1 AGG genannten Grundes, hier ist eine Behinderung gegenständlich, benachteiligt werden.

Beim Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Beschäftigter gilt neben dem AGG auch noch § 81 Abs. 2 SGB IX zu beachten.

Fall:

Die A ist eine dem Bundesminister des Inneren unterstellte Behörde der Beklagten. Sie schrieb am 13.03.2009 eine Stelle als Pförtner/in/ Wächter/in aus, wobei die neutrale Form der Ausschreibung in männlicher und weiblicher Form beachtet wurde.

Der schwerbehinderte (60 %) Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 16.03.2009 auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle als Pförtner/Wächter.

Im Rahmen des Auswahlverfahrens hat das Bundesminister des Inneren seine Zentralabteilung, die Schwerbehindertenvertretung, die Gleichstellungsbeauftragte sowie den Personalrat beteiligt, wobei hierbei Einigkeit zwischen dieses Beteiligten herrschte, dass der Kläger für die Stelle wegen offensichtlich fehlender Eignung nicht in Betracht kommt. Von einer Einladung des Klägers zu einem Vorstellungsgespräch wurde deshalb gemäß Ziffer 4.2.4 Absatz 5 einer Rahmenvereinbarung vom 18.03.2004 abgesehen.

Urteil des Gerichts in zweiter Instanz, hier des hessisches Landesarbeitsgericht, vom 05.10.2010, Az.: 13 Sa 488/10:

Nach § 82 Satz 2 SGB IX haben grundsätzlich öffentliche Arbeitgeber, schwerbehinderte bewerbende Personen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dies gilt aber dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Stellensuchenden die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, gem. § 82 Satz 3 SGB IX.

Ob ein Bewerber offensichtlich nicht die notwendige fachliche Eignung hat, ist mit einem Vergleich des für die zu besetzende Stelle bestehenden Anforderungs-/Leistungsprofil des behinderten Bewerbes zu ermitteln. Die fachliche Eignung fehlt, wenn der Kandidat über die für die zu besetzende Stelle bestehenden Ausbildungs- oder Prüfungsvoraussetzungen oder sonstige Voraussetzungen (hier z. B. geforderte praktische Erfahrung) nicht verfügt.

Es muss aber der schwerbehinderte Bewerber bei der angestrebten Einstellung nicht bereits alle geforderten Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, um den Arbeitsplatz ausfüllen zu können. Er muss allerdings in der Lage sein, sich fehlende Kenntnisse und Erfahrungen in einer zumutbaren Einarbeitungszeit anzueignen.

Das Gericht kam hier unter Beachtung obiger Ausführungen zum Ergebnis, dass dem Kläger nicht offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle fehlte, wobei der Kläger zu einem Vorstellungsgespräch hätte eingeladen werden müssen.

Der Verstoß gegen diese Pflicht begründet hier die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Daneben ist auch die Rahmenvereinbarung unwirksam, da diese ihrerseits gegen das Benachteiligungsverbot gem. § 7 Abs 2 AGG verstößt.

Höhe der Zahlung:

Eine Entschädigung von 2.700.- € war unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für das Gericht angemessen. Dieser Betrag stellt in etwas die Hälfte der begehrten Entschädigung dar.

Quelle:

Hessenrecht, Landesrechtsprechungsdatenbank
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/9kz/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE100075392%3Ajuris-r03&documentnumber=5&numberofresults=2985&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

Fazit:

Vor allem bei behinderten Bewerbern (m/w) ist die Sachlage sehr genau zu prüfen und im Zweifel sind diese Personen zu Bewerbungsgesprächen einzuladen, damit Zahlungsansprüche nach dem AGG vermieden werden können.

Robert Uhl
Rechtsanwalt

www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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