Entschädigungsanspruch wegen ausländerfeindlichen Parolen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 24.09.2009, Az. 8 AZR 705/08) hatte am 24.09.2009 einen Entschädigungsfall wegen Belästigung durch ausländerfeindliche Parolen zu entscheiden.
Fall:
Vier türkischstämmige Kläger waren bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Auf der Toilette der männlichen Mitarbeiter war ein Hakenkreuz und die Parolen: „Scheiß Ausländer, ihr Hurensöhne, Ausländer raus, ihr Kanaken, Ausländer sind Inländer geworden“ angebracht, wobei der Urheber unbekannt war. Die Kläger trugen vor, dass der Niederlassungsleiter schon im September 2006 hierüber informiert wurde. Die Beklagte bestreitet dies. Fest stand aber, dass spätestens im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits im März 2007 die Beklagte von den Schmierereien erfuhr. Diese wurden Anfang April 2007 dann auch beseitigen. Mit Schreiben vom 11.04.2007 haben die Kläger von der Beklagten eine Entschädigung wegen einer Belästigung gem. § 3 Abs. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gefordert und die Beklagte im Juni 2007 auf Zahlung von 10.000,00 Euro an jeden der Kläger verklagt.
Entscheidung des Gerichts:
1.) Grundsätzliche Erwägungen:
Wird die Würde eines Arbeitnehmers nach dem Benachteiligungsverbot des AGG verletzt, ist eine Entschädigungszahlung durch den Arbeitgeber gem. § 15 Abs. 2 AGG zu leisten, wenn durch die Belästigung ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, gem. § 3 Abs. 3 AGG.
2.) Klageabweisung:
Das BAG hat die Klage abgewiesen. Zwar wurden diese Schmierereien als unzulässige Belästigung der Kläger wegen deren ethnischer Herkunft betrachtet. Durch für das Gericht stand aufgrund gegensätzlicher Angaben nicht fest, dass durch dieses Geschmiere das benötigte so genannte feindliche Umfeld gem. § 3 Abs. 3 AGG für die Kläger geschaffen wurde. Ein feindliches Umfeld liegt vor, wenn keine einmaligen Handlungen, sondern ein Verhalten von gewisser Dauer vorliegt.
Aber auch die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG wurde nicht beachtet. Hier hätten die Kläger innerhalb einer Frist von zwei Monaten ihre Ansprüche schriftlich geltend machen müssen. Da im September 2006 die Schmierereien entdeckt, aber erst am 11.04.2007 schriftlich vorgetragen wurden, wurde diese Frist nicht eingehalten.
Fazit:
Die Beachtung der Fristen ist auch innerhalb des AGGs sehr wichtig. Neben der 2-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG ist auch die Frist des § 61b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ernst zu nehmen, wonach eine Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden muss.
Quelle:
www.bundesarbeitsgericht.de / Pressemitteilung Nr. 97/09
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2009&nr=13772&pos=1&anz=98
Robert Uhl
Rechtsanwalt