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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung

Wieder einmal ist eine Entschädigung wegen Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) einem Beschäftigten zugesprochen worden und vom höchsten deutschen Arbeitsgeicht, dem Bundesarbeitsgericht (BAG), bestätigt worden.

Fall:
Ein Bundesland (als Beklagte) betreibt eine Kindertagesstätte, wobei die Klägerin als dort angestellte Erzieherin vor Gericht zog. Mit dem Stellenpoolgesetz vom 09.12.2003 hat das beklagte Land ein sog. Stellenpool eingerichtet. Zu dieser wurden die Beschäftigten des Landes versetzt, die von ihrer jeweiligen Dienst- oder Personalstelle dem „Personalüberhang“ zugeordnet wurden. Die Auswahl dieser Mitarbeiter erfolgte aufgrund einer Verwaltungsvorschrift mit einem Punkteschema. Für die Kindertagesstätten war die Auswahl auf Erzieherinnen beschränkt, die am 01.10.2006 das 40. Lebensjahr vollendet hatten.
Die Klägerin war zum Stichtag älter als 40 Jahre und wurde deshalb dem Personalüberhang zugeordnet. Danach wurde sie ab dem 01.01.2007 zum Stellenpool versetzt.

Die Klägerin hat deshalb wegen einer unzulässigen Benachteiligung auf Grund ihres Alters den Arbeitgeber auf Zahlung eines angemessenes Schmerzensgeldes verklagt.

Urteil:
Das Landesarbeitsgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung von 1.000,00 € verurteilt. Das BAG hat die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen, wonach die 1.000,00 € nun zu zahlen sind.

Hintergrund:
Das beklagte Land hat nichts vortragen können, was die unterschiedliche Behandlung der Klägerin wegen des Alters rechtfertigen würde.

Wichtig ist, dass § 10 AGG mittteilt, dass ungeachtet des § 8 eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig ist, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Genau dies konnte die Beklagte nicht vortragen.

Tipp:
Jeder Arbeitgeber sollte sich umfassend mit dem AGG auseinandersetzen und die Mitarbeiter auch gem. § 12 AGG schulen lassen.

Quelle:
Pressemitteilung des BAG Nr. 10/09 vom 22.01.2009
Link zur Quelle

Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-uhl.de

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