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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Entschädigung wegen Altersdiskriminierung

Fall:

Eine 1959 geborene Arbeitnehmerin und Klägerin bewirbt sich auf eine Stelle als Aushilfskraft mit mindestens einer Fremdsprache in einem Betrieb (später die Beklagte). In einem Telefongespräch mit einem Mitarbeiter wird ihr eine Stelle mit 9,05 € Bezahlung pro Stunde angeboten, da sie objektiv gesehen überdurchschnittlich gut qualifiziert ist. Des Weiteren wird sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, bei dem ihr allerdings von eben jenem Mitarbeiter mitgeteilt wird, dass sie wegen ihres Alters nur eine weniger anspruchsvolle und damit auch schlechter bezahlte Tätigkeit übernehmen kann. Sie weist den Betrieb darauf hin, dass es sich hierbei um Altersdiskriminierung handle, und bittet sich wegen der anderen Tätigkeit Bedenkzeit aus. 12 Tage später erhält der Arbeitgeber ein anwaltliches Schreiben, mit dem ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht wird. Daraufhin bietet der Betrieb ihr eine 3-tägige Beschäftigung in der besser bezahlten Stellung an, wobei aber der Lohn für 5 Tage an die Arbeitnehmerin gehen solle.
Knapp zwei Monat später erhebt sie Klage wegen der Diskriminierung, wobei diesmal verlangt wird, die Beklagte zu einer Entschädigung in Höhe von 11.294,35 € zu verurteilen.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG):

Eine Bewerberin ihres Alters wegen ungünstiger zu behandeln, widerspricht der Tatsache, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter objektiv auswählen muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Dame nun nur ihres Alters wegen nicht eingestellt wurde, oder ob diese Entscheidung noch andere Hintergründe hatte. Entgegen § 3 I AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) wurde die Bewerberin unmittelbar benachteiligt. Diese ungerechte Behandlung entfällt in keinem Fall dadurch, dass der Arbeitgeber die Bewerberin nachher doch noch einstellt. So spracht das Landesarbeitsgericht der Klägerin gem. § 15 II AGG eine Entschädigung in Höhe von 1.000 € zu. Das BAG sah die Diskriminierung als gegeben an, wobei aber das Landesarbeitsgericht die Höhe der Entschädigung mit 1.000. € richtig berechnet hat und 11.294,35 € nicht bezahlt werden müssen.

Quelle:

http://www.bundesarbeitsgericht.de
Urteil vom 18.03.2010, Az. 8 AZR 1044/08

Fazit:

Laut AGG muss ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter unabhängig von Geschlecht, Alter oder sonstigen AGG-Merkmalen einstellen. Die Entscheidung sollte den Gleichbehandlungsanspruch aller Bewerber, ohne Diskriminierung, beachten.

Wichtig ist hierzu, dass die Personalverantwortlichen Ihre Entscheidungsfindung auch dokumentieren, damit später in einem Gerichtsverfahren die benötigten Beweise vorgelegt werden könnten.

Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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