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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Entschädigung wegen Altersdiskriminierung

Fall:
Ein beklagtes Unternehmen hatte Mitte 2009 per Anzeige zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht. Es bewarb sich u.a. auch der Kläger hier um eine neue Stelle. Der Kläger wurde 1956 geboren. Er wurde zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen. Vorstellungsgespräche wurden zwar durchgeführt, aber die Beklagte stellte niemanden ein.

Der Kläger machte nun mit seiner Klage geltend, dass er aufgrund seines Alters diskriminiert wurde und verlangte von der Beklagten eine Entschädigungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, da der Anspruch auf Zahlung schon deshalb nicht gegeben ist, da kein anderer Bewerber eingestellt wurde.

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG):
Wenn eine Stellenausschreibung den Hinweis zeigt, dass Mitarbeiter eines bestimmten Alters gesucht werden, so scheitert der Entschädigungsanspruch nach dem AGG eines nicht eingestellten, älteren, Bewerbers nicht allein daran, dass der Arbeitgeber keinen anderen neuen Mitarbeiter eingestellt hat. Ein Verstoß der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG scheidet allein deshalb nicht aus, dass sie keinen anderen Bewerber eingestellt hatte.

Weiteres Vorgehen:
Das BAG hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird dort u.a. zu prüfen haben, ob der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist.

Quelle:
www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 61/12 vom 23.08.2012, BAG Urteil vom 23. August 2012, Az. 8 AZR 285/11

Fazit:
Das BAG hält sich hier sehr nahe am Gesetzestext des § 7 Abs. 1 AGG, dort steht:

Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

Gem. § 1 AGG ist eine Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verboten, wobei nicht erwähnt wird, dass mangels grundsätzlicher neuer Einstellung eines anderen Bewerber eine Diskriminierung ausscheiden muss.

Rechtsanwalt Robert Uhl

www.raau.de oder www.rechtsanwalt-uhl.de

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