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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Diskriminierungsschutz auch bei Kündigungen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 6. November 2008, Az. 2 AZR 701/07, entschieden, dass die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität auch im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden.

Dies ist ein sehr wichtiges Urteil, da bisher nicht eindeutig geklärt war, was der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 4 AGG zum Ausdruck bringen wollte. Dort steht:

„Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.“

Das höchste Arbeitsgericht hat nun entschieden, dass auch bei Kündigungen eine Diskriminierung nach dem AGG nicht hingenommen werden muss und hiergegen vorgegangen werden kann.

Denn eine Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, kann sozialwidrig und damit unwirksam, gem. § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sein.

Damit haben Beschäftigte, denen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber erklärt wurde, mehr Ansatzmöglichkeiten, gegen diese Kündigung vorzugehen. Zukünftig ist zu beachten, dass eine Kündigung nicht auf Momente der Ungleichbehandlung des Arbeitnehmers beruhen kann.

Fazit:

Jeder Arbeitnehmer sollte sich bei einer Kündigung auch mit den Diskriminierungsnormen und dem AGG auseinandersetzen und sollte hierzu sogar vom Arbeitgeber geschult worden sein, gem. §§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 AGG.

Quelle zum Urteil:

www.bundesarbeitsgericht.de
Pressemitteilung Nr. 87/08

Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-uhl.de

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