Überspringen zu Hauptinhalt
AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Diskriminierung beim Vorstellungsgespräch: 2 Bruttomonatsvergütungen

Diskriminierung beim Vorstellungsgespräch: 2 Bruttomonatsvergütungen

Die Arbeitgeber (m/w) sollten bei Vorstellungsgesprächen unbedingt beachten, dass hier keine Ungleichbehandlungen stattfinden, sonst kann es teuer werden. Siehe nachfolgenden Rechtstreit:
Fall:
Eine öffentliche Arbeitgeberin (Beklagte) schrieb Ausbildungsplätze im dualen Studium zur Verwaltungsinformatikerin/zum Verwaltungsinformatiker – Diplom (FH) aus. Vorausgesetzt wurde eine „mindestens vollwertige Fachhochschulreife“.

Der Kläger (schwerbehinderte Person) war entsprechend ausgebildet, bewarb sich deshalb um diesen Studienplatz und nahm auch an dem bereits in der Ausschreibung erwähnten schriftlichen Eignungstest teil. Diesen Test bestand er aber nicht.
Daraufhin bekam er von der Beklagten eine Absage.
Der Kläger machte deshalb die Zahlung einer Entschädigung bei der Beklagten geltend, da er nach seiner Ansicht aufgrund seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde.
Urteil I. und II. Instanz:
Die Klage war vor dem Arbeitsgericht (ArbG) und vor dem Landesarbeitsgericht (LArbG) erfolgreich, wobei dem Kläger eine Entschädigung von zwei Bruttomonatsvergütungen zugesprochen wurde.
Begründung:
Das Bestehen des Tests war nach der der Ausschreibung keine Stellenanforderung, sondern bereits Teil des Auswahlverfahrens. Hier hätte die Beklagte aber § 82 Satz 2 SGB IX beachten müssen.

Dort steht:
Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

Damit hätte der Kläger eingeladen werden müssen. Er hätte ggf. bestehende Defizite in einem persönlichen Gespräch ausgleichen können. Unterbleibt wie vorliegende gegeben die Einladung, wird nach dem Gesetz eine Diskriminierung aufgrund der Schwerbehinderung vermutet.
Dies ist hier auch von der Beklagten nicht widerlegt worden.

Quelle:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. September 2015 – 3 Sa 36/15, http://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/LAG/Presse/PI/prm915.html; pressemitteilung des LArbG vom 25.11.2015, Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit:
Bei Bewerbungsgespräch kann einiges fehlerhaft laufen. Hierzu sollte jeder im Personalbereich Verantwortliche § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz kennen, wonach eine Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen ist!

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de
Weitere Infos hier über:
www.agg-mitarbeiterschulung.de

An den Anfang scrollen