Diskriminierung beim tariflichen Vorruhestand
Fall:
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin (geboren im Jahre 1946) mit der Beklagten endete im Jahre 2005. Nach hier anwendbarer tarifvertraglicher Regelung bekam die Klägerin direkt im Anschluss an dieses Arbeitsverhältnis für das 1 Jahr Versorgungsleistungen, hier ein Übergangsgeld.
Im diesem Tarifvertrag stand, dass dieses Versorgungsverhältnis dann enden sollte, wenn der Empfänger von Übergangsgeld vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen kann.
Dies war bei der Klägerin im Jahre 2006, da sie hier das 60. Lebensjahr vollendete.
Die Klägerin sah darin eine Diskriminierung und wollte wie männliche Versorgungsempfänger behandelt werden, die das Übergangsgeld bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten.
Dieser Fall kam nach Ende des deutschen Instanzenzuges bis zum Bundesarbeitgericht (BAG):
Entscheidung:
Das BAG sah in dieser tarifvertraglichen Regelung, die Möglichkeit der Ungleichbehandlung der Frauen wegen ihres Geschlechts, welche damit benachteiligt werden. Es gilt der Grundsatz des § 7 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wonach Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, unwirksam sind.
Eine Benachteiligung kann hier vorliegen, wenn ein Versorgungsverhältnis nach einer tarifvertraglichen Vorschrift zu dem Zeitpunkt endet, zu dem der Versorgungsempfänger vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen kann.
Nach dem gesetzlichen Rentenrecht gibt es die Möglichkeit, vorzeitige Altersrente zu beziehen, wobei dies für Männer und Frauen unterschiedlich sein kann.
Während bei Frauen bei bestimmten Geburtsjahrgängen gemäß § 237a Abs. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) das 60. Jahr für die vorzeitige Altersrente wichtig ist, kommen Männer mit dem 63. Jahr in diesen Genuss.
Die Tarifvertragsparteien können diesen Nachteil beseitigen, indem sie für die kürzere Bezugsdauer einen finanziellen Ausgleich schaffen.
Die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht kann für sich genommen die unterschiedliche Behandlung der Geschlechter nicht rechtfertigen.
Das BAG hat diesen Rechtsstreit nun aber dem Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, welches nun zu prüfen hat, ob die tariflichen Leistungen geeignet sind, den Nachteil des kürzeren Bezugszeitraums auszugleichen.
Quelle:
www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 14/11
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, Az. 9 AZR 584/09
Fazit:
Die Normen des AGGs finden immer größere Anwendungsmöglichkeiten, wobei auch beim Vorruhestand und Regelungen zur Rente, keine unzulässigen Diskriminierungsmaßnahmen durchgeführt werden dürfen.
Rechtsanwalt Robert Uhl
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