Bewerbung auf Stelle „Sekretärin in Potsdam“
Der Kläger machte eine Entschädigungszahlung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, jedoch 7.500,00 € nicht unterschreiten sollte, geltend, da eine Stelle nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben wurde. Als Mann fühlte er sich damit diskriminiert.
Nach Darstellung des Klägers wurde von der Gegenseite eine Stellenanzeige für eine Sekretärin in Potsdam bei „Indeed“ (dies ist eine Jobbörse im Internet) veröffentlicht. Der Kläger hat dann behauptet, er habe sich mit einem Bewerbungsanschreiben auf die ausgeschriebene Stelle beworben.
Die Gegenseite stellte dar, dass keine Anzeige auf „Indeed“ geschaltet wurde. Sie habe dort nicht einmal einen Account. Mit der Stellenanzeige auf „Indeed“ habe die Beklagte nichts zu tun.
Urteil des Berufungsgerichts:
Neben einigen prozessualen Fragen kam das Landesarbeitsgericht (LAG) zum Ergebnis, dass der Kläger in dem behaupteten Bewerbungsverfahren keinen Bewerberstatus erlangt hatte, so dass er nicht als Beschäftigter im Sinne des AGG gelte und damit keine Entschädigungszahlung verlangen kann.
Außerdem wird dem Kläger Rechtsmissbrauch gem. § 242 BGB vorgeworfen. Ohne eine Absage des Beklagten zu erhalten und ohne dass sich der Kläger nach dem Stand des Bewerbungsverfahren erkundigte, war kein ernsthaftes Interesse des Klägers an einer Bewerbung für die ausgeschriebene Stelle zu erkennen.
Quelle:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2023, Aktenzeichen: 7 Sa 210/23; https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001573964;
Fazit:
Dem Kläger wurde von der Gegenseite der Vorwurf des AGG-Hoppers gemacht, wonach rechtswidrig eine Zahlungen aufgrund einer Diskriminierung erlangt werden sollte. Unstreitig führte der Kläger vor mehreren Arbeitsgerichten in ganz Deutschland eine Vielzahl von (mindestens 11) Verfahren. Dies sollten potentielle Arbeitgeber beachten und eine Stelle gleich richtig bei der Stellenausschreibung darstellen und mit der Abkürzung „m/w/d“ ausschreiben.
Robert Uhl, Rechtsanwalt
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