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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Beweis für Diskriminierung als Schwerbehinderte

Eine schwerbehinderte Klägerin wollte eine Entschädigung gemäß 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen.

Gesetzeswortlaut des § 15 Abs.2 AGG:

Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Hintergrund zur Klägerin:
Die Klägerin war seit 1996 als Büro- und Schreibkraft im Bundespräsidialamt tätig. Im Juni 2010 hatte der Deutsche Bundestag eine Stelle als Zweitsekretärin/Zweitsekretär für das Büro der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages ausgeschrieben. Auf diese Stelle hatte sich die Klägerin dann beworben. Sie hatte auch über die geforderte berufliche Ausbildung verfügt. Bei der Bewerbung hatte die Bewerberin einen Hinweis auf ihre Schwerbehinderung gegeben. Am 20.08.2010 fand ein Vorstellungsgespräch statt, wobei neben der Klägerin über zehn Personen teilnahmen.

Ohne Angabe von Gründen wurde der Klägerin am 01.09.2010 eine Absage für diese Stelle erteilt.

Nachdem die Klägerin mitteilte, deshalb Schadensersatzansprüche geltend zu machen, teilte der Deutsche Bundestag am 10.12.2010 mit, dass die Ablehnung der Klägerin in keinem Zusammenhang mit der Schwerbehinderung gestanden hat

Vielmehr hat die Klägerin beim Vorstellungsgespräch keinen überzeugenden Eindruck hinterlassen.

Dagegen klagte nun die Schwerbehinderte bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG), da sie in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte.

Urteil des BAG:
Die Klage wurde abgewiesen, da die Klägerin keine Indizien vorgetragen hatte, welche die Vermutung zulassen hatte, dass die Bewerbung wegen ihrer Schwerbehinderung erfolglos blieb.

Wie oben dargestellt hat die Beklagte zwar zuerst die Gründe für die Ablehnung der Klägerin nicht dargelegt. Dazu wäre die Beklagte nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX grundsätzlich verpflichtet gewesen, denn alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten.

Aber dies gilt nur, wenn die Beklagte ihrer Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nicht hinreichend nachgekommen wäre, gem. § 71 SGB IX. Diese Norm stellt die Prozentzahlen dar, wonach Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Personen zu besetzen sind.

Hierzu trug die Klägerin nichts vor. Alle von der Klägerin angeführten Tatsachen stellten keine Indizien dafür dar, dass sie wegen ihrer Behinderung nicht genommen wurde. Auch der Ablauf des Vorstellungsgespräches war nach Überprüfung des Gerichts nicht diskriminierend.

Quelle:
BAG, Urteil vom 21.02.2013, Az. 8 AZR 180/12 aus www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 13/13

Fazit:
Die Klägerin hat ihre Beweislast nicht beachtet. Zwar genügen als Beweise schon Indizien für eine Ungleichbehandlung. Nach § 22 AGG steht zur Beweislast fest, dass im Streitfall die eine Partei Indizien beweisen muss, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lässt. Doch diesem kam die Schwerbehinderte nicht nach und verlor deshalb alle Verfahren in den jeweiligen Instanzen, bis zum BAG.

Robert Uhl, Rechtsanwalt

www.raau.de oder

www.rechtsanwalt-uhl.de

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