Bestätigung durch BAG: Aufforderung zum Deutschkurs keine Belästigung
Das höchste deutsche Arbeitsgericht, dass Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt, hat das am 19.01.2010 im Blog ausführlich dargestellt Urteil des LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.12.2009, Az. 6 Sa 158/09, siehe
https://www.agg-schulung.de/?s=sprachkurs
bestätigt. Die Klage der Arbeitnehmerin war und ist erfolglos.
Das BAG stellte kurz dar, dass die Aufforderung, den deutschen Sprachkurs auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit zu besuchen, zwar im Einzelfall gegen arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen verstoßen könnte. Doch ein solcher Verstoß stellt keine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar. Nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gibt es damit auch keine Entschädigungsansprüche.
Quelle:
www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 51/11, Urteil vom 22.06.2011, Az. 8 AZR 48/10
Fazit:
Nicht jede als unerwünscht empfundene Verhaltensweise stellt eine Belästigung nach dem AGG dar. Die Aufforderung zum Deutschkurs jedenfalls nicht, anders als z.B. Verleumdungen, Beleidigungen, abwertende Äußerungen, Anfeindungen, Bedrohungen oder gar körperliche Übergriffe.
Rechtsanwalt Robert Uhl