Benachteiligung nach dem AGG – unmittelbar oder mittelbar
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dürfen Mitarbeiter weder mittelbar noch unmittelbar beanchteiligt werden.
Was ist unter einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung im Arbeitsbereich zu verstehen?
Mittelbar:
Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn nach dem äußerlichen Schein angeblich neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren genutzt werden, um die Mitarbeiter aber trotzdem zu benachteiligen.
Wenn beispielshaft Einsparmaßnahmen aus aktuellen wirtschaftlichen Gründen den Arbeitgeber zwingen, Lohnkürzungen durchzuführen, ist auch das AGG zu achten. Wenn der Arbeitgeber der Ansicht ist, hier nur ausländische Beschäftigte zu erfassen und ebenso qualifizierte deutsche Angestellte ohne Lohneinbußen weiter zu beschäftigen, dann liegt eine Diskriminierung vor.
Die „neutrale Lohnkürzung“ erfasst nur Ausländer, welche damit benachteiligt nach dem AGG sind.
Unmittelbar:
Eine unmittelbare Benachteiligung ist gegeben, wenn ein Beschäftigter wegen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität eine ungünstigere Behandlung bekommt, als ein anderer (vergleichbarer) Mitarbeiter.
Wie kann ein Beschäftigter eine (un-)mittelbare Benachteiligung erkennen?
Das Gesetz stellt in § 12 AGG dar, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, seine Mitarbeiter in geeigneter Art und Weise zu schulen, damit diese wissen und erkennen, wann sie benachteiligt werden, welche Rechte sie haben und wie sie sich gegen derartige Diskriminierungen wehren können.Hier kann der Arbeitgeber den kostengünstigen Weg einer Online-Schulung darstellen, da die Mitarbeiter komfortabel und unter eigener Zeiteinteilung die Schulung durchführen können.