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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Benachteiligung durch Familienname: 1000.-€ zu zahlen

Fall:
Am 14.06.2021 wollte die Klägerin, eine Sinteza, Mitglied eines Fitnessstudios (später Beklagte) werden und wollte sich dort anmelden. Sie stellte sich mit ihrem Familiennamen “…”, der in N. als ein Familienname deutscher Sinti verbreitet und bekannt ist, vor und begehrte die Anmeldung.
Sie bekam dann als Information, dass die Aufnahme nicht möglich sei, denn die aktuelle Corona-Verordnung erlaube nur eine begrenzte Mitgliederzahl.
Die Klägerin verließ das Studio und erkundigte sich danach telefonisch bei mehreren anderen Fitnessstudios, ob sie dort aufgenommen werden könne. Weil diese ihr allesamt Aufnahmebereitschaft signalisierten und auf ihre Nachfrage mitteilten, dass die aktuelle Corona-Landesverordnung keine Obergrenze für Mitglieder in Fitnessstudios aufstelle, ging sie erneut in die Räumlichkeiten der Beklagten. Selbst auf den Hinweis, dass sie vollständig gegen COVID19 geimpft sei, ein Gehalt beziehe und entsprechende Nachweise bei sich führe, bekam Sie erneut die Auskunft, dass die Aufnahme nicht möglich sei.
Nachdem die Klägerin kurz nach dieser Begebenheit erfahren hatte, dass bereits Verwandte, die ihren Familiennamen tragen, als Mitglieder auch abgelehnt wurden, ging sie dagegen vor. Da eine außergerichtliche Lösung nicht zu erzielen war, erhob Sie Klage auf Zahlung von 1.000.-€ bzgl. dieser Diskriminierung.


Urteil des Gerichts:

Der Entschädigungsanspruch der 1.000.- € steht der Klägerin gem. §§ 21 Abs. 2, 19 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 8 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu.
Eine plausible Erklärung für die Ablehnung der Klägerin hat die Beklagte nicht abgegeben, wonach eine unzulässige Benachteiligung vorhanden ist. Aufgrund dieser Ungleichbehandlung hat die Klägerin aus § 21 Abs. 2 AGG einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.000.- €.


Quelle:
Amtsgericht Neumünster, Urteil vom 18.11.2022, Az. 39 C 305/22; https://openjur.de/u/2459863.html

Fazit:
Wenn für das Gericht keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass einem potentiellen Mitglied (m/w/d) der Zugang allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit verwehrt wurde, ist eine Schadensersatzzahlung zu leisten. 1.000.- € wurde hier für angemessen erkannt.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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