Behinderter Bewerber bekommt keinen Schadensersatz
Fall:
Ein Bewerber mit einer Behinderung stellte sich für die Beamtenlaufbahn des mittleren Justizdienstes vor und wurde nicht eingestellt. Deshalb klagte er auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern.
Die Höhe der drei Monatsgehälter ergibt sich aus § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) worin in Absatz 2 zu lesen ist:
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
Der Kläger war der Ansicht, dass der Umstand, wieso er die Stelle nicht bekam, an unzulässigen Fragen nach seinem Gesundheitszustand im Vorstellungsgespräch und in einer willkürlichen Ablehnungsentscheidung lag.
Urteil:
Das Verwaltungsgericht Neustadt folgte dieser Meinung des Klägers nicht und wies die Klage ab.
Begründung:
Die Klageabweisung wurde derart begründet, dass das Gericht aufzeigte, dass bei einer Einstellung als Beamter die gesundheitliche Eignung des Bewerbers zwingend erforderlich ist. Aus diesem Grund muss es dem Dienstherrn erlaubt sein, sich hierüber im Vorstellungsgespräch ein Bild zu verschaffen, wobei erforderlichenfalls auch näher nachgefragt werden kann.
Die Willkürlichkeit ist auch nicht gegeben.
Denn es haben sich aus dem Verhalten und den Angaben des Klägers nachvollziehbare Zweifel ergeben, in Bezug seiner Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Dies deshalb, da er selbst u.a. geäußert hatte, er sei oft müde und ohne Elan ist. Damit ist die Ablehnungsentscheidung nicht willkürlich erfolgt, da er in diesem Fall nicht wegen seiner Behinderung im Vergleich zu anderen Bewerbern benachteiligt wurde.
Quelle:
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 25.05.2011, Az. 1 K 1158/10.NW, Pressemitteilung Nr. 18/11, http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/VG-Neustadt/Presseerklaerungen/
Fazit:
Bei Fragen zum Gesundheitszustand gilt grundsätzlich, dass diese erlaubt sind, wenn das Interesse des Arbeitgebers an Informationen über den Gesundheitszustand sehr stark ist und gegenüber dem Interesse des Bewerbers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts überwiegt.
Im vorliegenden Fall stellte das Gericht dar, dass die gesundheitliche Eignung des Bewerbers für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz zwingend erforderlich war.
Damit waren Fragen zum Gesundheitszustand erlaubt.
Rechtsanwalt Robert Uhl
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