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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Aufgrund Diskriminierung: Weitere Abfindung in Höhe von 30.000 €

Aufgrund Diskriminierung: Weitere Abfindung in Höhe von 30.000 €

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erkannte bezüglich einer Sozialplanabfindung eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung, damit eine Ungleichbehandlung aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Hintergrund:
Der 1950 geborene Kläger ist schwerbehindert und war seit Mai 1980 bei der Beklagten beschäftigt. Am 31.03.2012 wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen, wobei der Kläger neben einem Zusatzbetrag von 1.000 Euro weitere 10.000 Euro als Abfindung bekam.
Formelberechnung:
Dagegen wehrte sich der Kläger und stellte eine für die anderen Mitarbeiter geltende Formelberechnung dar, wonach sich seine Abfindung entsprechend auf 64.558 Euro belaufen würde. Mit seiner Klage machte er zuletzt die Zahlung einer weiteren Abfindung in Höhe von 30.000 Euro geltend.
Konkret:
Die Betriebsparteien hatten einen Sozialplan ausgehandelt, wonach sich eine Abfindung nach dem Bruttomonatsentgelt, der Betriebszugehörigkeit und einem Faktor (Formelberechnung) errechnen ließ. Die hiernach ermittelte Abfindung ist bei vor dem 01.01.1952 geborenen Arbeitnehmern, welche nach einem Arbeitslosengeldbezug von längstens zwölf Monaten die vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erstmals in Anspruch nehmen können, auf die Höhe von 40.000 Euro begrenzt. Aber die Beschäftigten, die aufgrund einer Schwerbehinderung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente beanspruchen können, waren von dieser individuellen Abfindungsberechnung ausgeschlossen. Sie bekamen nur eine Abfindungspauschale in Höhe von 10.000 Euro sowie einen Zusatzbetrag von 1.000 Euro.
Dagegen ging der Kläger vor und gewann bei den Vorinstanzen und beim BAG.
Dieser pauschalierte Abfindungsbetrag des Klägers, der wegen seiner Schwerbehinderung rentenberechtigt ist, diskriminiert ihn nach dem BAG unmittelbar aufgrund des Merkmals der Behinderung. Denn einem nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer würde nach der geltenden Berechnungsformel ein höherer Abfindungsbetrag zustehen. Diese Bestimmung verstößt damit gegen das Benachteiligungsverbot und ist unwirksam, gem. § 7 Abs. 2 AGG.

Quelle:
www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 56/15, Urteil vom 17.11.2015, Az. 1 AZR 938/13

Fazit:
Wieder einmal ist eine hohe Zahlung des Arbeitgebers (m/w) an den Arbeitnehmer (m/w) aufgrund einer Ungleichbehandlung ausgeurteilt worden. Behinderte Personen müssen wie Nichtbehinderte behandelt werden und Ausnahmen aufgrund von Rentenzahlungen sind nicht möglich.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 18.11.2015

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