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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Auch für ehrenamtliche RichterInnen gilt das Kopftuchverbot

Fall:
Eine ehrenamtlicher Richterin (Schöffin) erklärte gegenüber dem Gericht, aus Bekenntnisgründen ein Kopftuch zu tragen und hierauf auch in der gerichtlichen Verhandlung nicht verzichten zu können. Es wurde von Seiten des Jugendschöffenausschusses eine gröbliche Amtspflichtverletzung erkannt, mit Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Justizneutralitätsgesetz NRW, wonach die von 2024 bis 2028 gewählte Hauptjugendschöffin ihres Amtes nach entsprechendem Antrag enthoben werden sollte.
Die Schöffin erklärte, dass sie mit dem Kopftuch keine religiöse oder weltanschauliche Auffassung zum Ausdruck bringen wolle, sondern das Tragen des Kopftuchs als religiöse Pflicht verstünde.

Beschluss des Oberlandesgericht (OLG) Hamm:
Der Antrag auf Amtsenthebung der Schöffin wird abgelehnt, da ihre Weigerung, das Kopftuch während der Gerichtsverhandlung abzunehmen, keine gröbliche Amtspflichtverletzung darstellt.
Vorliegend geht es nicht um ein für die Amtspflichtverletzung benötigtes Fehlverhalten der Schöffin, sondern um eine Kollision der grundrechtlich geschützten Religionsfreiheit mit dem staatlichen Neutralitätsgebot bei Ausübung des Schöffenamtes.


Doch die Schöffin könnte aufgrund ihres Verhaltens aus der Schöffenliste gestrichen werden. Denn hier liegt eine (sonstige) Unfähigkeit zur Ausübung des Schöffenamtes im Sinne von § 52 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vor. Hier ist aber für diese Streichung nicht das OLG, sondern der Vorsitzende des Jugendschöffenausschusses, zuständig. Dessen Entscheidung ist dann auch unanfechtbar.

Quelle:
OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2024 – 5 Ws 64/24, https://openjur.de/u/2487364.html

Fazit:
Obwohl der Antrag auf Amtsenthebung abgelehnt wurde, kann die Schöffin aus der Schöffenliste gestrichen werden, wobei hiergegen kein Rechtsmittel zulässig ist. Eine Benachteiligungen aus Gründen der Religion oder Weltanschauung gem. § 1 AGG wurde nicht erkannt.

Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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