Passbild mit Kopftuch
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zeigte auf ihrer Homepage https://www.antidiskriminierungsstelle.de eine interessante passrechtliche Problematik auf, wonach…
Seit August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nun in Kraft. Hier einige wichtige Informationen zum Anwendungsbereich:
Das Gesetz, § 6 AGG, teilt mit:
Abs. 1: Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
Abs. 2: Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
Abs. 3: Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.
Damit bietet das AGG einen umfassenden Schutz, vom Bewerber bis zum Vorstandsmitglied größter Aktiengesellschaften.
Diese Rechte und diesen Schutz muss der Arbeitgeber aber nach dem AGG auch seinen Mitarbeitern mitteilen, wobei die Möglichkeiten von komfortablen Online-Schulungen, wie z.B. unter www.agg-mitarbeiterschulung.de geboten werden.
Mit Schulungen können für den Unternehmer wirtschaftliche Nachteile und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten vermieden werden.
Bei Fragen
Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-uhl.de
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