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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Anspruch auf Entschädigung auch aufgrund einer nur vermuteten Behinderung

Das Bundesarbeitsgericht hat zur vermuteten Behinderung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) am 17.12.2009 Recht gesprochen.

Hintergrund:

Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht nach dem AGG benachteiligt werden; wobei dies interssanterweis auch dann gilt, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines Diskriminierungsgrundes nur annimmt.

Fall:

Ein Arzt als Beklagter suchte über die Bundesagentur für Arbeit eine Stelle für einen Biologen oder Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Studien und in der klinischen Forschung. Der Kläger hatte sich auf diese Stelle beworben, bekam diese nicht und klagte wegen Verstoßes gegen das AGG. Denn während eines der Bewerbungsgespräche wurde er gefragt, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde. Danach musste er aufgefordert unterschreiben, dass er nicht in Behandlung ist. Dies nicht genug, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass bestimmte Anzeichen beim Kläger auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung schließen ließen. Deshalb bekam der Kläger diesen Arbeitsplatz nicht und klagte auf Entschädigungszahlung gem. § 15 Abs. 2 AGG wegen Diskriminierung bei der Stellenbesetzung.

Urteil der Instanzen:

Die in dem oben dargestellten Bewerbungsgespräch gestellten Fragen nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen können auf die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege, schließen lassen.

Das Arbeitsgericht hatte in der ersten Instanz der Klage auf Entschädigungszahlung teilweise stattgegeben.

In zweiter Instanz hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) München auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen, denn der Beklagte habe mit seinen Fragen und Äußerungen nur das Vorliegen einer Krankheit aufklären, nicht aber eine evtl. vorliegende Behinderungen, überprüfen wollen.

Das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht (BAG), ist den Ausführungen des LAGs nicht gefolgt. Der Rechtstreit wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.

Fazit:

Wieder einmal war das Einstellungsgespräch für ein AGG-Verfahren maßgebend. Auch wenn nur Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität angenommen wurden, kann es zu Entschädigung und Schadensersatzzahlungen gem. § 15 AGG kommen.

Deshalb sollte sich nicht nur der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin auf dieses Gespräch sehr gut (auch rechtlich) vorbereiten.

Quelle:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2009, Az. 8 AZR 670/08
www.bundesarbeitsgericht.de / Pressemitteilung Nr. 118/09

Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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