Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Verschweigens der Schwangerschaft nicht möglich
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine befristet eingestellte Schwangerschaftsvertretung dem Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsvertrages offenbaren muss, dass sie ebenfalls schwanger ist.
Die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft der (zukünftigen) Mitarbeiterin stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts gem. § 3 Absatz 1 Satz 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar.
Eine schwangere Frau muss deshalb weder selbst, noch auf entsprechende Frage bei der Einstellung nach einer Schwangerschaft, diese mitteilen.
Dies geht sogar soweit, gem. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 04.10.2001, Az. C-109/00), wenn nur ein befristeter Arbeitsvertrag begründet werden soll und die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann.
Diese Frage ging bis zum Europäischen Gerichtshof und wurde zugunsten der Mitarbeiterin entschieden.
Das Landesarbeitsgericht sah eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts, wobei die Mitteilung der Schwangerschaft nicht gefordert werden kann.
Damit darf auch das Verschweigens der Schwangerschaft keine Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber möglich werden lassen. Diese Erklärung war unwirksam.
Quelle:
Pressemitteilung 6/2012 des LAG Köln von 07.12.2012, http://www.lag-koeln.nrw.de/presse/Pressemitteilungen/Pressemitteilung06-12.pdf; Urteil vom 11.10.2012 – 6 Sa 641/12
Fazit:
Die Frage nach der Schwangerschaft war immer schon kritisch, wobei nun auch Schwangerschaftsvertretungen umfassend geschützt sind und selbst schwanger sein könnten und dies nicht mitteilen müssten. Der Arbeitvertrag ist dennoch wirksam. Der Arbeitgeber kann nicht dagegen vorgehen.
Rechtsanwalt Robert Uhl
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