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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Altersgrenze für Notare keine Altersdiskriminierung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.08.2023 festgestellt, dass die Altersgrenze für Notare keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

Hintergrund:
Ein Anwaltsnotar (Kläger) und wird im Laufe des Jahres 2023 das 70. Lebensjahr vollenden. Er machte geltend, dass die bestehende Altersgrenze bei den Notaren rechtswidrig sei.

Allgemeiner Hinweis:
Nach § 47 Nr. 2, § 48a der Bundesnotarordnung (BNotO) erlischt das Amt des Notars mit dem Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet.


Begründung:
Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen das sich aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (nachfolgend: RL 2000/78) ergebende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Weiterhin: Die Altersgrenze sei angesichts eines mittlerweile eingetretenen erheblichen Nachwuchsmangels nicht mehr im Sinn von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt.

Nachdem der Kläger beim Oberlandesgericht keinen Erfolg hatte, ging er mit der Berufung an den BGH.

Urteil des BGHs:
Der Senat für Notarsachen hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die rechtsgemäße Altersgrenze soll den Generationenwechsel erleichtern und den Berufsstand der Notare verjüngen.
Der BGH nimmt auf ein Gutachten Bezug, wonach sich aus den ausgeschriebenen Stellen und der eingegangenen Bewerbungen sowie Verteilung der Notarinnen und Notare in Altersgruppen ergibt, dass im hauptberuflichen Notariat bundesweit ein erheblicher Bewerberüberhang herrscht.
Die Altersgrenze ist vor diesem Hintergrund auch im Anwaltsnotariat nach wie vor erforderlich, um ein legitimes Ziel im Sinn von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 zu erreichen.

Quelle:
BGH Urteil vom 21.08.2023, Az. NotZ(Brfg) 4/22, www.bundesgerichtshof.de, Mitteilung der Pressestelle Nr. 145/2023 vom 23.08.2023

Fazit:
Die Notare (m/w/d) können somit nicht länger als das 70. Lebensjahr in ihrem Beruf arbeiten. Ob der Kläger noch beim europäischen Gerichtshof vorstellig werden wird ist unbekannt.

Robert Uhl, Rechtsanwalt

www.rechtsanwalt-uhl.de oder

www.raau.de

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