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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Altersdiskriminierung bei Stellenbewerbung

Gerade bei Ausschreibung einer neuen Stelle haben die Arbeitgeber einiges zu beachten, damit keine Ungleichbehandlung vorliegt. Hierzu hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 24.01.2013 einen Fall zur Überprüfung.

Sachlage:
Eine öffentlich rechtliche Krankenhausträgerin und Beklagte des gegenständlichen Verfahrens hatte in einer Zeitung eine Anzeige aufgegeben, mit folgendem Inhalt u.a.:

„Die C. hat in den kommenden Jahren einen relevanten Bedarf an Nachwuchsführungskräften. Um diesen abzudecken, gibt es ein spezielles Programm für Hochschulabsolventen/Young Professionells: Traineeprogramm an der C. Dabei sollen jährlich zunächst zwei Hochschulabsolventen rekrutiert und dem Programm „C“ zugeführt werden. Da es sich per definitionem um Berufsanfänger handelt, stehen neben den erworbenen Fähigkeiten vor allem die persönlichen Eigenschaften im Mittelpunkt.“

Ein Volljurist mit mehrjähriger Berufserfahrung bei einer Rechtschutzversicherung und als Rechtsanwalt (36 Jahre) war der Kläger, da er auf diese Anzeige eine Absage bekam.

Vortrag des Klägers:
Er beurteilte das Verhalten der Beklagten als eine Benachteiligung wegen seines Alters und verlangte von der Krankenhausträgerin eine Entschädigung.

Reaktion der Beklagten:
Die Beklagte bestritt eine Ungleichbehandlung und trug vor, sie habe eine Auswahl nach den Examensnoten getroffen und nur diejenigen Bewerber in Betracht gezogen, die Examensnoten von gut oder sehr gut aufgewiesen hätten. Durch die schlechteren Examensnoten kam der Kläger nicht in die eigentliche Bewerberauswahl.

Urteil des Gerichts:
Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Denn die Stellenausschreibung begründet ein Indiz für eine Benachteiligung aufgrund des Alters. Dieses Indiz könnte die Beklagte nur widerlegen, wenn sie tatsächlich nur die Bewerber mit den besten Examensnoten in die Bewerberauswahl einbezogen hätte. Als öffentliche Arbeitgeberin hat sie nach Art. 33 Abs. 2 GG ihre Stellen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber zu besetzen.
Da der Kläger diese Bewerberauswahl aufgrund der Examensnoten durch die Beklagte bestritten hatte, musste das BAG die Sache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurückzuverweisen.

Quelle:
www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 5/13, Urteil vom 24.01.2013, Az. 8 AZR 429/11 –

Fazit:
Die Arbeitgeber sind gut beraten, vor der Ausschreibung den entsprechenden Text anhand des AGGs (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) und den jeweils ergangenen Urteile zu überprüfen, ob eine Formulierung eine Diskriminierung darstellen könnte.

Rechtsanwalt Robert Uhl

www.raau.de oder

www.rechtsanwalt-uhl.de

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