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Altersdiskriminierung: 1.300.- € Entschädigung

Altersdiskriminierung: 1.300.- € Entschädigung

Ein Beamter (Kläger) im Dienst der Beklagten rügte eine Altersdiskriminierung, da er die nach dem Besoldungsdienstalter bemessene Besoldung beansprucht und zwar hier nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe ab dem 1. Januar 2009.

Urteil Verwaltungsgericht (VG) Münster:
Der Kläger hat aufgrund von § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2013 einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von insgesamt 1.300.- €.

Begründung:
Das VG überprüft hier genau die Zeiten, wonach eine Entschädigung geltend gemacht werden konnte, wobei obiger Zeitraum festgestellt wurde.

Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot:
Das VG führt hier u.a. aus:

Das Geltendmachen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot in Gestalt der Besoldung nach dem Lebensalter war auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2011 in Sachen Hennigs und Mai hinreichend aussichtsreich. Aus den Entscheidungsgründen ließ sich hinreichend verlässlich entnehmen, dass nicht nur das in dieser Entscheidung beurteilte Vergütungssystem des Bundes-Angestelltentarifvertrages mit der RL 2000/78/EG unvereinbar war, sondern auch das System der an das Lebensalter der Beamtinnen und Beamten anknüpfenden Besoldung. Das Vergütungssystem des Bundes-Angestelltentarifvertrages war mit dem Besoldungssystem der §§ 27, 28 BBesG a.F. in diesem entscheidenden Punkt der Lebensaltersbezogenheit strukturell vergleichbar und die Argumentation des Gerichtshofs der Europäischen Union damit auf das Recht der Beamtenbesoldung übertragbar. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem die Beamtenbesoldung betreffenden Urteil vom 19. Juni 2014 seine Aussage, die bei der Einstellung einer Beamtin oder eines Beamten stattfindende Einstufung in eine Grundgehaltsstufe anhand des Lebensalters gehe über das hinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels der Berücksichtigung der Berufserfahrung erforderlich sei, damit einleitet, dass er eben diese Feststellung bereits in seinem Urteil vom 8. September 2011 getroffen habe.

Quelle:
VG Münster, Urteil vom 1. Oktober 2015, Aktenzeichen 4 K 1643/13, Fundstelle: openJur 2015, 20582

Fazit:
Auch Beamte (m/w) können sich gegen Diskriminierungen durch den Dienstherren zur Wehr setzen und können Geldzahlungen geltend machen.

Rechtsanwalt Robert Uhl

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