Im Folgenden haben wir für Sie einen AGG Leitfaden zusammengestellt.
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1. AGG Schulung
Das Gesetz stellt in § 12 AGG dar, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, seine Belegschaft in geeigneter Art und Weise zu schulen, damit diese wissen und erkennen, wann sie benachteiligt werden, welche Rechte sie haben und wie sie sich gegen derartige Diskriminierungen wehren können.
Lösung: Schulen Sie Ihre Angestellten mit unserer AGG Online Schulung.
Informationen zum Ablauf der AGG Schulung finden Sie hier.
2. Diskriminierung durch den Arbeitgeber
Der Firmeninhaber muss alle AGG-Benachteiligungen unterlassen und muss auch hierfür entsprechend (z.B. mit unserer Schulung) hinwirken. Er hat eine Schutzpflicht zugunsten seiner Angestellten, und somit laut dem AGG die Pflicht eine AGG Schulung durchzuführen.
Lösung: Schulen sie z.B. mit unserer AGG Online Schulung, weiter…
3. Diskriminierung durch einen Angestellten
Der Unternehmer muss auch hinwirken, dass Benachteiligungen nach den AGG zwischen den Beschäftigten untereinander unterbleiben. Unter Umständen muss der Arbeitgeber bei einer sehr schweren Diskrimierung sogar den initiierenden Beschäftigten entlassen.
Lösung: Um Benachteiligungen zu vermeiden sollte Ihre Belegschaft entsprechend dem AGG geschult werden
4. Diskriminierung durch einen Kunden / Externen
Der Chef des Unternehmens muss sogar bei Benachteiligung durch Kunden / externe Personen einschreiten. Werden die Angestellten durch Kunden diskriminiert, muss der Chef hinwirken, dass diese Benachteiligungen offen gelegt und zukünftig vermieden werden.
5. AGG Beschwerdestelle
Hierzu teilt das Gesetz, § 13 AGG mit, dass der Unternehmer seinen Beschäftigten die Möglichkeit einräumen muss, Beschwerden nach dem AGG, den Beschwerdestellen mitzuteilen. Damit ist der Firmeninhaber verpflichtet, Beschwerdestellen einzurichten und die Angestellten hierüber zu informieren. Die Zuständigkeit der Leitung von Beschwerdestellen kann beispielhaft bei bestimmten Angestellten, der Personlabteilung oder Personal-/Betriebsräte liegen.
Lösung: Beschwerdestelle einrichten und den Mitarbeitern (m/w/d) mitteilen. Wenn Sie mit uns AGG schulen erhalten Sie eine Anleitung wie diese Beschwerdestelle einzurichten ist.
6. AGG Prüfungs- und Mitteilungspflicht
Der Arbeitgeber muss jede Beschwerde prüfen (lassen) und das Ergebnis der Prüfung mitteilen.
7. AGG Aushang
Weiterhin muss der Arbeitgeber den Gesetzestext zum AGG und die Norm des § 61b ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) den Beschäftigten bekannt manchen, z.B. über das Intranet oder schwarzes Brett. Wichtig ist, dass alle Mitabeiter hierüber infomiert werden und jederzeit Zugriff zu diesen Informationen hat.
Lösung: Sie erhalten von uns einen Vordruck für einen Aushang, mehr Infos hier!