AGG gilt auch bei betrieblicher Altersversorgung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 11.12.2007 – 3 AZR 249/06) auch in der betrieblichen Altersversorgung.
Dies ist auf dem ersten Blick verwunderlich, da das AGG selbst unter § 2 Abs. 2 Satz 2 mitteilt, dass für die betriebliche Altersversorgung das Betriebsrentengesetz gilt.
Das Bundesarbeitsgericht will aber mit dieser Entscheidung nicht das AGG missachten.
Auf den zweiten Blick ist zu erkennen, dass das höchste deutsche Arbeitsgericht mit obiger Norm nur eine Kollisionsregel zwischen beiden Gesetzen sieht.
Soweit sich aus den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes Anknüpfungen an die vom AGG erfassten Merkmale ergeben, soll es dabei verbleiben, dass die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes anwendbar sind.
Das Betriebsrentengesetz enthält z.B. solche Vorschriften bezüglich der Unverfallbarkeit der Betriebsrente und indem es eine feste Altersgrenze verlangt.
Zum Fall:
Hier lag eine Diskriminierung wegen des weiblichen Geschlechts einer aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmerin wegen folgender Situation vor. Die Versorgungsordnung hatte für männliche Mitarbeiter eine an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Hinterbliebenenversorgung vorgesehen.
Genau diese Regelung gab es aber nicht für weibliche Angestellte.
Denn die Witwerversorgung wurde davon abhängig gemacht, dass die ehemalige Arbeitnehmerin den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat.
Diese Regelung verstößt gegen das AGG.
Quelle:
www.bundesarbeitsgericht.de
Pressemitteilung Nr. 88/07
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2007, Az. 3 AZR 249/06