Fristbeachtung nach dem AGG:
Will eine diskriminierte Person Ansprüche nach dem AGG geltend machen, sind zwei Fristen sehr wichtig. 1.) Nach § 15 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist ein Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend zu…
