Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch
Das Arbeitsgericht Koblenz entschied bei einer u.a. Nichteinladung einer schwerbehinderten Person zu einen Bewerbungsgespräch, dass hier keine Diskriminierungsentschädigung nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) zu leisten ist.
Fall:
Der Kläger ist gelernter Diplom-Maschinenbauingenieur mit einem Grad der Behinderung von 60. Damit ist er schwerbehindert. Es gab nun zwei Bewerbungen:
1.) Am 12.02.2025 bewarb er sich auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle als Konstrukteur für ihren Standort. Am 01.04.2025 teilte sie ihm auf Nachfrage nach dem Bewerbungsstand mit, sie habe sich für einen anderen Bewerber entschieden.
2.) Am 28.05.2025 bewarb sich der Kläger auf eine andere, von der Beklagten für ihren Standort ausgeschriebene Stelle als Konstrukteur. Auf diese Stellenausschreibung erhielt die Beklagte 24 Bewerbungen. Vorstellungsgespräche führte sie keine durch und besetzte die ausgeschriebene Stelle auch nicht.
Der Kläger sah sich darin diskriminiert und machte eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern der ausgeschriebenen Stelle damit 3 × 5.600 €, gesamt 16.800 €, geltend.
Urteil des Gerichts:
Die Klage ist nicht begründet. Die geforderte Zahlung muss nicht geleistet werden. Es gab keine Anhaltspunkte, wonach der Kläger aufgrund seines Alters diskriminiert worden sein sollte. Auch aufgrund seiner Schwerbehinderung wurde der Kläger nicht rechtswidrig ungleichbehandelt. Denn die Pflicht, zum Vorstellungsgespräch schwerbehinderte Bewerber einzuladen, gilt nur für öffentliche Arbeitgeber. Der Kläger hat auch keine Indizien aufgezeigt, die eine Benachteiligung vermuten ließen.
Auch die zweite Bewerbung hatte keinen Erfolg, da er wie alle anderen 23 Mitbewerber nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wurde. Der Kläger wurde nicht anders und auch nicht ungünstiger als seine Mitbewerber in vergleichbarer Bewerbungssituation behandelt. Damit ist auch hier keine Diskriminierung erfolgt.
Quelle:
ArbG Koblenz 6. Kammer, Urteil vom 22.04.2026, Aktenzeichen:6 Ca 3408/25, https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJRE001645385; noch nicht rechtskräftig.
Fazit:
Wäre der Arbeitgeber / Arbeitgeberin eine Behörde gewesen und hätte diese jemanden anderen eingestellt, wären die Chancen für eine Entschädigungszahlung der schwerbehinderten Person grundsätzlich gut gewesen. Doch hier war dies nicht der Fall, wonach keine Zahlung von Seiten des Unternehmens zu leisten war.
Robert Uhl
Rechtsanwalt
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