Bundesverfassungsgericht folgt nicht Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte einst (25.10.2018) eine Entschädigung von 3.915,46 € wegen Religionsdiskriminierung einer Klägerin zugesprochen, da eine Diskriminierung aufgrund der Religion vorhanden war.
Es ging um die Stellenanzeige, wobei der Gegenstand der Tätigkeit sein sollte:
schwerpunktmäßig die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sowie Stellungnahmen und Fachbeiträge und die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in Gremien.
In der Stellenanzeige stand ferner:
Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus.
Die konfessionslose Klägerin bewarb sich auf die Stelle. Sie wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Beklagte besetzte dann die Stelle mit einem evangelischen Bewerber.
Urteil des BAG:
Der Beklagte hat die Klägerin wegen der Religion benachteiligt. Diese Benachteiligung war nicht nach § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion ist nur dann zulässig, wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstellt. Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Wesentlichkeit der beruflichen Anforderung. Jedenfalls ist die berufliche Anforderung nicht gerechtfertigt, weil im konkreten Fall keine wahrscheinliche und erhebliche Gefahr bestand, dass das Ethos der Beklagten beeinträchtigt würde.
Hierüber haben wir am 26.10.2018 berichtet.
Diesem folgte nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht und gab der Beklagten Recht. Nach Ansicht der RichterInnen ging es in der gegenständlichen Stelle darum, Berichte über Antirassismusarbeit zu schreiben. Deshalb hätte hier die Beklagte aber jemanden suchen dürfen, der eine christliche Perspektive auf Menschenrechte vertritt. Die Kirchen hätte hier einen Freiraum, weil es um ihr Selbstverständnis als Religionsgemeinschaft gehen würde.
Quelle:
BVerfG mit Beschluss vom 29.09.2025; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/rs20250929_2bvr093419.html
Fazit:
Nach Auslegung des Verfassungsgerichts war nun nicht der Ethos betroffen und maßgebend, sondern die christliche Perspektive mit dem Selbstverständnis als Religionsgemeinschaft.
Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de
