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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: März 2025

Behindertendiskriminierung: Stellenbewerber hat Entschädigungsanspruch von 10.625,00 €

Der Kläger (schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 90) arbeitete u.a. als Rechtsanwalt und bei einem Unternehmen, gründete und verkaufte Startup-Unternehmen in den USA und Deutschland. Zuletzt war er bei einem anderen Unternehmen im Bereich Devices & Partnering der Chief Innovation Evangelist tätig.

Die Beklagte führte ein Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle “Abteilungsleiter Digitalisierung & Automatisierung” mit einer Gesamtvergütung von 85.000,00 €/Jahr durch, wo sich der Kläger, mit Hinweis auf seine Schwerbehinderteneigenschaft, am 12.02.2025 bewarb.

Mit eMail vom 05.03.2025 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie seine Bewerbung nicht weiter berücksichtigen könne, wobei später von der Beklagten bis auf Weiteres entschieden wurde, keinen Abteilungsleiter Digitalisierung & Automatisierung einzustellen.

Am 31.03.2025 forderte der Kläger von der Beklagten eine Entschädigung wegen Behindertendiskriminierung in Höhe von 37.500,00 €. Er ist der Ansicht, dass eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung dadurch u.a. gegeben ist, dass die Beklagte nicht konkret geprüft habe, ob die Stelle mit schwerbehinderten Personen besetzt werden könne.

Mangels Zahlung wurde das Gericht angerufen.

Urteil des Gerichts:

Der Kläger hat einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von 10.625,00 €.

Nach umfangreichen Ausführungen kam das Arbeitsgericht zur Ansicht, dass ein Verstoß gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 (Sozialgesetzbuch) SGB IX vorliegt, wonach die Vermutungswirkung der Diskriminierung nach § 22 AGG eingreift. Arbeitgeber sind nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Nach § 164 Abs. 1 Satz 2 müssen Arbeitgeber frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen, was hier nicht geschah. Die Beklagte hat die Vermutung einer Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung auch nicht widerlegt.

Für die Entschädigungshöhe war das Bruttojahresgehalt in Höhe von 85.000,00 € zu berücksichtigen, wobei die Entschädigung mit 1,5 auf der Stelle erzielbaren Bruttomonatsverdiensten als angemessen erkannt wurde.

Quelle:

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2025, Az. 13 Ca 2388/25; https://openjur.de/u/2533323.html

Fazit:

Für die Unternehmen ist es wichtig, bei Stellenausschreibungen den § 164 SGB IX zu beachten und frühzeitig mit der Agentur für Arbeit Verbindung aufzunehmen.

Rechtsanwalt Robert Uhl

www.raau.de oder

www.rechtsanwalt-uhl.de

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