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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: März 2025

Prozesskostenhilfeantrag muss bisherige AGG-Entschädigungen enthalten

Der Kläger beantragte innerhalb eines Berufungsrechtszugs Prozesskostenhilfe. Im Verfahren ging es um Entschädigungsleistungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Die Person legte dem Prozesskostenhilfeantrag die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anbei.

Das Gericht forderte hierzu noch Auskünfte, in welcher Höhe er im Zeitraum 01.06.2023 bis 31.05.2024 Entschädigungsleistungen nach dem AGG oder ähnliche Zahlungen erhalten hat.

Mit Schreiben vom 21.06.2024 teilt der Kläger mit, dass Entschädigungszahlungen nicht als Vermögen gem. § 115 ZPO (Einsatz von Einkommen und Vermögen) angesehen werden und gab die Auskünfte nicht.

Entscheidung:
Der Antrag des Klägers wurde zurückgewiesen und diverse Rechtsprechung wurde zitiert, so z.B. die Bundesgerichtshof-Entscheidung (vom 10.01.2006 – VI ZB 26/05 (KG) – zit. nach juris) wonach der Einsatz von Entschädigungszahlungen für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Begleichung von Prozesskosten nicht in jedem Fall unzumutbar sei. Auch diese Entschädigung sei mit einem Schmerzensgeld nicht vergleichbar, weil auch dabei Präventionsgesichtspunkte für die Bemessung der Höhe maßgebend seien und weniger im Vordergrund stehe, dass dem Geschädigten finanzielle Mittel zur Verfügung stünden, um die mit der Rechtsverletzung verbundenen Einbußen ausgleichen zu können.

Quelle:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Beschluss vom 04.07.2024 – 9 SLa 359/24; https://www.iww.de/quellenmaterial/id/249060 vom 14.07.2025

Fazit:
Zwar bekommen Klagepersonen, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, Prozesskostenhilfe, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Doch zur Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnissen müssen die bisher erhaltenen AGG-Entschädigungszahlungen angegeben werden.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.rechtsanwalt-uhl.de
oder www.raau.de

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