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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Auch Anwälte klagen wegen eigener Altersdiskriminierung

Die Altersdiskriminierung nimmt bei den AGG-Verfahren eine bedeutende Stellung ein, da sich viele Bewerber (m/w) wie Mitarbeiter (m/w) aufgrund ihres Alters ungleich behandelt fühlen.

Auch Anwälte:
Juve.de berichtet von zwei Anwälten die sich mit mehreren AGG-Verfahren gegen eigene Diskriminierungen zur Wehr setzen wollen.

1.) Regensburger Anwalt:
Der erste Anwalt hatte sich auf eine Stellenanzeige einer Kanzlei beworben, wonach Berufseinsteiger und Anwälte mit erster Berufserfahrung gesucht wurden.  Der Anwalt selbst war aber zum Zeitpunkt seiner Bewerbung Ende 50. Er wurde nicht eingestellt. Darin sah er eine mittelbare Diskriminierung aufgrund seines Alters.
Die Kanzlei machte hier im Prozess geltend, dass die Entscheidung nicht wegen des Alters, sondern aufgrund mangelnder fachlicher Qualifikationen erfolgen musste. Das Arbeitsgericht Frankfurt wies die Klage deshalb ab (Az. 9 Ca 1365/13). Dieses Urteil ist aber wohl noch nicht rechtskräftig.

Dieser Regensburger Anwalt hatte aber auch andere Kanzleien wegen Verstöße gegen das AGG verklagt, so Juve.de. Mindestens eine Kanzlei sollte sich hier bereits mit einer Zahlung verglichen haben.

2.) Rechtsanwalt N. K.:
Ähnlich Verfahren liefen seit Anfang 2013 des Rechtsanwalts N. K.. Unter anderem hatte er die Berliner Charité verklagt, wobei die Klagen in den Vorinstanzen jeweils abgewiesen wurden. Aber das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der Klage wegen Diskriminierung aufgrund des Alters und wegen des Geschlechts statt (Az. 8 AZR 429/11), wonach sich nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit diesem Verfahren befassen darf.

Quelle:
http://www.juve.de/nachrichten/namenundnachrichten/2013/09/neue-agg-klagewelle-mayer-brown-wehrt-sich-erfolgreich-gegen-abgewiesenen-bewerber

Fazit:
Bei Stellenausschreibungen müssen unbedingt die Formulierungen so gewählt werden, dass keine Diskriminierungen ersichtlich sind. Wenn Bewerber (w/m) abgewiesen werden, sollte der Beweis vom Unternehmen geführt werden, dass die Absage nicht aufgrund des Alters oder des Geschlechts, sondern rein auf fachliche Hintergründe beruht.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de
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www.agg-mitarbeiterschulung.de

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