Achtung AGG Hopper
Das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht (BAG), will nun Klarheit vom Gerichtshof der Europäischen Union…
Der Bezirksregierung Detmold in Westfalen lag eine Bewerbung einer evangelischen Lehrerin zur Leitung einer katholischen Schule, in staatlicher Trägerschaft, vor.
Diese Bewerberin hatte die Schule bisher kommissarisch geleitet.
Ablehnung:
Die Bewerbung wurde nun abgelehnt, da die Bewerberin evangelisch ist.
Hintergrund und Rechtgrundlage ist das Schulgesetz des Landes wonach “Lehrerinnen und Lehrer an einer Bekenntnisschule dem betreffenden Bekenntnis angehören müssen.”
Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?
Zwar ist eine Diskriminierung aus religiösen Gründen, gem. § 1 AGG, nicht zulässig.
Zulässige Ungleichbehandlung:
Die Bezirksregierung kann sich aber auf § 20 Abs.1 S. 2 Nr. 4 AGG stützen, wonach diese Ungleichbehandlung zulässig ist, da die Diskriminierung
an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist.
Fazit:
Die Lehrerin musste nicht eingestellt werden, da diese Diskriminierung gerechtfertigt und damit zulässig war.
Quelle:
Frankfurter Rundschau Online, 06.02.2010
http://www.fr-online.de/in_und_ausland/wissen_und_bildung/aktuell/2277298_Protestantin-darf-Schule-nicht-leiten.html
Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de
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