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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Diskriminierung bei der Stellenausschreibung

Seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Jahre 2006 wurde über die rechtsgemäße Stellenausschreibung viel geschrieben.

Mit Schulungen wurden auch die Personalabteilungen informiert, dass eine Stellenausschreibung, ohne Gefahr einer Ungleichbehandlung nach dem AGG, geschlechtsneutral, damit für Frau und Mann, formuliert werden sollte.

Hintergrund:

Nach dem persönlichen Anwendungsbereich des AGG, hier § 6 Abs. 1 S. 2 AGG gelten als Beschäftigte, auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis. Damit genießen auch alle Personen, die sich auf eine Stelle bewerben, den Schutz des AGGs.

Formulierungsvorschläge:

Diskriminierungsfrei sind Formulierungen die die weibliche wie männliche Stellenbesetzung vorsehen, wie z.B. „Handelsvertreterin/Handelsvertreter“, „Friseur/in“, oder auch mit Abkürzung: „ Lehrbeauftragte m/w“.

Fall:

Unter Missachtung obiger Prinzipien hatte der Träger eines Gymnasiums und Mädcheninternats in einer Stellenausschreibung die Bezeichnung „Erzieherin/Sportlehrerin oder Sozialpädagogin“ genutzt, wobei die männliche Form weggelassen wurde. Der Arbeitgeber wollte diese Stelle nur mit einer weiblichen Person besetzen, da die Tätigkeit auch Nachtdienste im Internat beinhalten soll.

Ein Diplom-Sozialpädagoge klagte gegen diese Stellenausschreibung, da er nach seiner Ansicht wegen seines Geschlechts in unzulässiger Weise benachteiligt wurde, damit einen Verstoß gegen das AGG sah und eine Entschädigung in Höhe von mindestens 6.750,00 € forderte.

Urteil:

Das erstinstanzliche Arbeitsgericht gab dem Sozialpädagogen Recht und sprach ihm den Entschädigungsanspruch zu. Auf die eingelegte Berufung des beklagten Trägers der Bildungseinrichtung hat das Landesarbeitsgericht die Klage des nicht eingestellten Bewerbers abgewiesen. Die beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegte Revision des Diplom-Sozialpädagogen blieb ohne Erfolg.

Das BAG erkannte zwar die unterschiedliche Behandlung nach dem AGG. Nach dem Gericht war diese unterschiedliche Behandlung aber gem. § 8 Abs. 1 AGG zulässig, da die Diskriminierung wegen des Geschlechts wegen der Art der Tätigkeit und wegen der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Für die Tätigkeit in einem Mädcheninternat, die auch mit Nachtdiensten verbunden ist, stellt das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin eine wesentliche und entscheidende Anforderung dar.

Fazit:

Der beklagte Träger hatte zwar in der letzten Instanz gewonnen, doch hätte er sich viel Zeit und Rechsstreitigkeiten sparen können, wenn die Stellenausschreibung anders formuliert worden wäre.

Quelle:
www.bundesarbeitsgericht.de / Pressemitteilung Nr. 54/09
Bundesarbeitsgericht Urteil v. 28.05.2009, Az. 8 AZR 536/08
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.03.2008, Az. 2 Sa 51/08

Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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