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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

30.000 Euro wegen fehlerhafter Stellenanzeige?

Wie Online welt.de am 16.05.2012 berichtete, läuft derzeit eine Arbeitsrechtsprozess vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf, wonach der 57-jährige Kläger aufgrund einer nach seiner Meinung diskriminierenden Stellenanzeige für einen gesuchten Vertriebsmitarbeiter mit Inhalt

“Sie sind motiviert, flexibel und zwischen 25 und 35 Jahre alt.”

eine Zahlung von 30.000.- € gegen den beklagten Fahrradvertrieb geltend machen kann.

Hintergrund:
Der 57-Jährige hatte sich auf diese Stelle beworben und wurde abgelehnt. Der Bewerber sah sich aus Altersgründen diskriminiert, wobei die Stelle auch ein 48-jähriger Bewerber später bekam.

Diese Altersgrenze in der Stellenausschreibung verstößt nach Ansicht des Klägers gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wobei die zuständige Richterin dies ähnlich in der Verhandlung sah, da der enge Alterskorridor auffällig sei und nur mit einer guten Begründung gerechtfertigt wäre.

Im mündlichen Gerichtstermin räumte der Anwalt des Beklagten ein, dass die Anzeige ein Fehler gewesen sei, unterstellte dem Kläger aber, nur Geld machen zu wollen, da er sich wohl auf solche Diskriminierungsklagen als sogenannter AGG-Hopper” spezialisiert hätte.

Diese wies der Kläger energisch zurück.

Problem:
Der Kläger hatte vergessen, die Klage zu unterschreiben.

Am 10.08.2012 soll der Fall (Az.: 2 Ca 993/12) vor dem Arbeitsgericht weiterverhandelt werden.

Quelle:
http://www.welt.de/regionales/duesseldorf/article106325137/Kaufmann-will-30-000-Euro-wegen-Stellenanzeige.html

Fazit:
Bei Klageeinreichung sollten zwar immer in diesem Fall die Formalien des §§ 253 i.V.m. 130 ZPO beachtet werden.

In § 130 ZPO steht:

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.  die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
2.  die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.  die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.  die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.  die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.  die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

Dennoch darf niemand diskriminiert werden. Zwar gibt es in § 10 AGG Rechtfertigungsgründe für die Altersdiskriminierung, doch der Beklagte müsste in diesem Fall diese Gründe darlegen und beweisen, wobei dies nicht einfach sein dürfte.

Rechtsanwalt Robert Uhl

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