Keine Diskriminierung bei Massengeschäften
Keine Diskriminierung bei Massengeschäften Während das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Abschnitt 2 (hier die §§ 6 ff AGG) arbeitsrechtliche Normen darstellt, gilt im § 19 AGG ein allgemeines Verbot der Benachteiligung im zivilrechtlichen Bereich. So stellt das AGG hier dar,…