Entschädigung von 30.000,00 € für Wohnungsmieter
Das Verbot der Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft gem. § 19 Abs. 2 Allgemeines Gleichheitsgesetz, ehemals Antidiskriminierungsgesetz, gilt nicht nur im Arbeitsbereich, sondern haben auch die Mietparteien zu beachten. Fall: Die Beklagte erwarb eine Immobilie und erhöhte danach bei allen Mietern…