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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

2-Monats-Frist zur Geltendmachung von Schadensansprüchen

Zu beachten gilt:
Wenn ein Beschäftigter Ansprüche auf Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen will, muss er die 2-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG beachten. Wird ein Bewerber mit seiner Bewerbung abgelehnt, so beginnt die Frist dann, wann der Bewerber von der Ablehnung Kenntnis erlangt.

Fall:
Maßgebend war eine Stellenanzeige der Beklagten für ihr „junges Team in der City motivierte Mitarbeiter/innen“ im Alter von 18 bis 35 Jahren. Die damals 41jährige Klägerin bewarb sich unter Beifügung eines vollständigen tabellarischen Lebenslaufs.

Zeitliche Schiene:
Am 19.11.2007 erhielt die Klägerin eine telefonische Absage.
Am 29.01.2008 erhob die Dame beim Arbeitsgericht Hamburg Klage, mit der sie eine Entschädigung sowie Ersatz der Bewerbungs- und Prozesskosten verlangte.

Entscheidung Bundesarbeitsgericht (BAG):
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 27.10.2010, Az. 5 Sa 3/09) hatte den Fall schon den Europäischen Gerichtshof vorgelegt, um überprüfen zu lassen, ob die Frist des § 15 Abs. 4 AGG mit europäischem Recht vereinbar ist. Nachdem dies bejaht wurde (wir berichteten hierüber) hatte das BAG auch die Frist des § 15 Abs. 4 AGG vorliegend für anwendbar und nicht eingehalten gesehen.
Nachdem die Klägerin am 19.11.2007 mit der Ablehnung von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hatte, aber erst am 29.01.2008 beim Arbeitsgericht die Klage eingereicht hatte, wurde die 2-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG nicht beachtet.

Deshalb war die Klage abzuweisen.

Quelle:
http://www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 47/12 vom 21.06.2012, Urteil vom 21.06.2012, Az. 8 AZR 188/11

Fazit:
Die 2-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG ist eine sehr wichtige Frist nach dem AGG, wobei bei Diskriminierungen nicht zu lange gewartet werden sollte, um Zahlungsansprüche geltend zu machen.

Wichtig:
-Melden sie innerhalb dieser Frist Ihre Ansprüche an.
-Schauen Sie, dass Sie für dieses Vorgehen immer Beweise haben.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 22.06.2012

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